Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2019
Zusammenfassung
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Mit diesem Beschluss vom 5. Dezember 2018 ändert der Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung des G-BA die Festzuschuss-Richtlinie: Der gesamte Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ wird aufgehoben und neu gefasst – die dort ausgewiesenen Festzuschussbeträge gelten ab dem 1. Januar 2019 (bisher: ab 1. Juli 2018). Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Anpassung der Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 SGB V. Die neue Fassung enthält für alle Befundgruppen (u. a. Einzelzahnversorgung, Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Wiederherstellungen, implantatgetragener Zahnersatz sowie Teilleistungen) die jeweils zugehörige Regelversorgung aus zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen sowie die Festzuschusshöhen ohne Bonus, bei 20 % Bonus, bei 30 % Bonus und im Härtefall (doppelter Festzuschuss). Die Änderung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA-Beschluss vom 5. Dezember 2018 passt die Festzuschussbeträge für die zahnprothetische Regelversorgung (Zahnersatz) zum 1. Januar 2019 an die Ergebnisse der jährlichen Verhandlungen zwischen KZBV, GKV-Spitzenverband und VDZI an. Der bundeseinheitliche Punktwert für zahnärztliche Zahnersatzleistungen steigt auf 0,9297 € (+2,64 %), während die zahntechnischen Preise (BEL II) um 2,54 % angehoben werden; entsprechend wurden auch Kosten für Verbrauchsmaterial und Prothesenzähne angepasst. Betroffen sind alle gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf Festzuschüsse zum Zahnersatz, deren Zuschusshöhen sich ab 2019 entsprechend erhöhen. Neue Informationspflichten für Leistungserbringer entstehen nicht, sodass keine Bürokratiekosten anfallen.
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