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Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen (Coils) beim schweren Lungenemphysem

20. Dezember 2018MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 20. Dezember 2018 beschlossen, die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung (KHMe-RL) zu ändern, um die bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen („Coils“) beim schweren Lungenemphysem methodenbezogen zu regeln. In der Anlage I („Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind“) wird als neue Nummer 13 das Verfahren für Patienten mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll aufgenommen – es ist damit für diese Patientengruppe Bestandteil der erforderlichen Krankenhausbehandlung. In der Anlage II („Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind“), Abschnitt A (Aussetzung im Hinblick auf laufende oder geplante Studien), wird als neue Nummer 14 dasselbe Verfahren für Patienten mit einem Residualvolumen unter 225 % vom Soll eingefügt; für diese Gruppe bleibt das Bewertungsverfahren bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt, sodass die Anwendung im Studienkontext möglich ist. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 20. Dezember 2018 ändert die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung und regelt die bronchoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen (Coils) beim schweren Lungenemphysem. Für Patientinnen und Patienten mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225 % vom Soll ist der Nutzen belegt; die Methode wird daher in die Anlage I aufgenommen und bleibt Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Krankenhausbehandlung. Für die Teilpopulation mit einem Residualvolumen unter 225 % vom Soll ist der Nutzen noch nicht hinreichend belegt, weshalb die Beschlussfassung bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt wird (u. a. in Erwartung der laufenden ELEVATE-Studie), auf eine Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V jedoch verzichtet wird. Ergänzend kündigt der G-BA Beratungen zu einer Qualitätssicherungs-Richtlinie an, da der Behandlungserfolg maßgeblich von einer sorgfältigen, interdisziplinären Indikationsstellung und einer strukturierten Nachsorge abhängt.

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Beschluss-ID: 3627