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Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte: Korrektur Planungsblatt C – Änderung der Verhältniszahl in der kieferorthopädischen Versorgung

20. Dezember 2018BedarfsplanungZahnärzteIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung) geändert. Ziel der Änderung ist die Anhebung der planerischen Verhältniszahl in der kieferorthopädischen Versorgung, wodurch ein deutlich höherer Versorgungsbedarf an Kieferorthopäden berücksichtigt wird.

Geänderte Regelung:

  • Anlage 3 (Teil „Erläuterungen zu den Planungsblättern A, B und C“, Unterabschnitt „Planungsblatt C Kieferorthopädische Versorgung“, Satz 2) – Die Angabe der Verhältniszahl „1:16.000“ wird durch die Angabe „1:4.000“ ersetzt. Damit wird festgelegt, dass rechnerisch ein Kieferorthopäde auf 4.000 statt bisher auf 16.000 Einwohner entfällt.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 19. März 2019).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Der Beschluss des G-BA vom 20. Dezember 2018 korrigiert die Verhältniszahl für Kieferorthopäden im Erläuterungstext zum Planungsblatt C der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte auf 1:4.000 – bezogen auf die Bevölkerungsgruppe der 0- bis 18-Jährigen. Damit wird ein redaktionelles Versäumnis aus dem Beschluss vom 21. August 2008 behoben, bei dem zwar die Überschrift, nicht aber der Erläuterungstext aktualisiert worden war. Betroffen ist ausschließlich die bedarfsplanerische Dokumentation der kieferorthopädischen Versorgung; es ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen und keine Bürokratiekosten für Leistungserbringer.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 3631