Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Verlängerung der Aussetzung der Prüfungen

20. Dezember 2018QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Dezember 2018 verlängert die Aussetzung von Qualitätsprüfungen für das erste Quartal 2019. Diese Verlängerung betrifft die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung, die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für Arthroskopie, Radiologie und Kernspintomographie. Konkret bedeutet dies, dass in den genannten Richtlinien Stichprobenprüfungen nicht im ersten Quartal 2019 stattfinden werden, zusätzlich zu der bereits beschlossenen Aussetzung im dritten und vierten Quartal 2018. Die Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Begründung für diesen Beschluss wird auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Dezember 2018 Änderungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL), der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL), der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL) und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL) beschlossen. Diese Änderungen dienen der Anpassung der Richtlinien an die Vorgaben des § 299 SGB V und der weiteren Aussetzung der Stichprobenprüfungen.

Grund für die Anpassung und Aussetzung ist ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, welches die bestehenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien als nicht vereinbar mit § 299 SGB V (a.F.) ansah. Obwohl eine Revision gegen dieses Urteil eingelegt wurde, beschloss der G-BA vorsorglich die Stichprobenprüfungen zunächst für das dritte und vierte Quartal 2018 auszusetzen. Da die datenschutzrechtliche Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu den Neufassungen der Richtlinien noch nicht vorlag und eine fristgerechte Einbeziehung in die Entscheidung des Plenums nicht möglich war, wird die Aussetzung der Stichprobenprüfungen nun auf das erste Quartal 2019 verlängert.

Die Aussetzung betrifft sowohl die Stichprobenprüfungen nach den Qualitätsbeurteilungsrichtlinien (QBA-RL, QBR-RL, QBK-RL) als auch die sogenannten fakultativen Qualitätsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Bereits begonnene oder noch nicht abgeschlossene Prüfverfahren, die sich auf vorhergehende Quartale beziehen, sind ebenfalls von der Aussetzung betroffen. Die Verarbeitung bereits angeforderter Daten auf Grundlage der genannten Richtlinien ist vorerst nicht mehr zulässig.

Die Änderungen in den jeweiligen Richtlinien (QP-RL § 10 Abs. 3 Satz 1, QBA-RL § 5 Abs. 2, QBR-RL § 11 Abs. 2, QBK-RL Nr. 2.4.2) setzen die Stichprobenprüfungen für das erste Quartal 2019 aus. Es entstehen durch diesen Beschluss keine neuen Bürokratiekosten. Die Patientenvertretung und weitere relevante Organisationen trugen den Beschluss mit bzw. äußerten keine Bedenken.

Kernpunkte:

  • Entscheidung: Änderung der QP-RL, QBA-RL, QBR-RL und QBK-RL zur Anpassung an § 299 SGB V und weitere Aussetzung der Stichprobenprüfungen.
  • Grund: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg zur Unvereinbarkeit der Richtlinien mit § 299 SGB V und ausstehende datenschutzrechtliche Stellungnahme.
  • Zeitraum der Aussetzung: Verlängerung der Aussetzung der Stichprobenprüfungen auf das erste Quartal 2019.
  • Betroffene Richtlinien: Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL), Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL), Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL), Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL).
  • Betroffene Prüfungen: Stichprobenprüfungen des G-BA und fakultative Qualitätsprüfungen der KVen, sowie laufende und nicht abgeschlossene Verfahren.
  • Folge: Vorläufige Unzulässigkeit der Datenverarbeitung auf Grundlage der genannten Richtlinien.
  • Bürokratiekosten: Keine neuen Bürokratiekosten.
  • Konsens: Patientenvertretung trägt den Beschluss mit, keine Bedenken von anderen Organisationen.
  • Datum des Beschlusses: 20. Dezember 2018.

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Beschluss-ID: 3641