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Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: Neufassung

17. Januar 2019MethodenbewertungZahnärztliche PräventionIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die vollständige Neufassung der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V / FU-RL) beschlossen. Ziel ist die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Bekämpfung frühkindlicher Karies: Die zahnärztliche Früherkennung wird erstmals auf Kleinkinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat ausgeweitet, während die Untersuchungen für Kinder ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres fortgeführt werden.

Neu gefasste Paragraphen

Teil A – Allgemeiner Teil

  • § 1 – Regelungsgegenstand: Regelt Voraussetzungen, Art, Umfang und Intervalle der zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • § 2 – Ziel der Untersuchungen: Erkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Vermeidung von Karies (einschließlich frühkindlicher Karies) und Gingivitis; besondere Betreuung von Kindern, die nicht durch die Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V erreicht werden.

Teil B – Früherkennung bei Kleinkindern (6. bis vollendeter 33. Lebensmonat)

  • § 3 – Abstimmung der Untersuchungen mit den ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen; zeitnahe Behandlung behandlungsbedürftiger Befunde.
  • § 4 – Intervalle: Anspruch auf insgesamt drei Früherkennungsuntersuchungen (je eine im 6.–9., 10.–20. und 21.–33. Lebensmonat); Mindestabstand vier Monate.
  • § 5 – Inhalt und Umfang: Inspektion der Mundhöhle, Aufklärung sowie Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen (u. a. Keimzahlsenkung, Nuckelflaschengebrauch), Anamnese zu Fluoridierungs-, Ernährungs- und Zahnpflegeverhalten, Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel.
  • § 6 – Zusätzlicher Anspruch auf zweimal je Kalenderhalbjahr eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.

Teil C – Früherkennung bei Kindern (34. Lebensmonat bis Vollendung des 6. Lebensjahres)

  • § 7 – Schwerpunkt auf Kindern ohne Zugang zu gruppenprophylaktischen Maßnahmen bzw. mit hohem Kariesrisiko; Abstimmung mit ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und der Gruppenprophylaxe.
  • § 8 – Inhalt und Umfang: Inspektion der Mundhöhle, Einschätzung des Kariesrisikos, Ernährungs- und Mundhygieneberatung, Empfehlung von Fluoridierungsmitteln sowie gegebenenfalls Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
  • § 9 – Intervalle: Drei Untersuchungen, die erste grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat, die weiteren bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres; Mindestabstand zwölf Monate.
  • § 10 – Fluoridlackanwendung bei hohem Kariesrisiko (definiert über altersabhängige dmf-t-Schwellenwerte), zweimal je Kalenderhalbjahr, abgestimmt mit der Gruppenprophylaxe.
  • § 11 – Weitere Maßnahmen: Festgestellte kariöse Defekte sind vorrangig zu sanieren.

Die Neufassung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Der G-BA-Beschluss vom 17. Januar 2019 fasst die Richtlinie zur zahnärztlichen Früherkennung (FU-RL) neu und erweitert den Leistungsanspruch erstmals auf Kleinkinder unter drei Jahren, um frühkindlicher Karies vorzubeugen – dies auf Grundlage des Präventionsgesetzes (§ 26 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Neu eingeführt werden drei Früherkennungsuntersuchungen zwischen dem 6. und vollendeten 33. Lebensmonat (Intervalle: 6.–9., 10.–20. und 21.–33. Lebensmonat), abgestimmt auf die ärztlichen U5–U7-Untersuchungen, mit Inhalten wie Mundhöhleninspektion, präventionsbezogener Anamnese sowie Ernährungs-, Mundhygiene- und Fluoridierungsberatung der Eltern/Betreuungspersonen. Zudem erhalten Kinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung, gestützt auf einen positiven IQWiG-Nutzenhinweis. Die Richtlinie wurde dazu in drei Teile gegliedert (allgemeiner Teil, Kleinkinder bis 33. Monat, Kinder ab dem 34. Monat bis zum 6. Lebensjahr), wobei die Altersgrenze der bisherigen ersten Untersuchung von dem 30. auf den 34. Lebensmonat verschoben wurde; die bestehenden Regelungen für ältere Kinder blieben inhaltlich unverändert.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 3669