Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie, Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das zweite Quartal 2019

21. Februar 2019QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Februar 2019 beschlossen, die Stichprobenprüfungen für das zweite Quartal 2019 in folgenden Qualitätsrichtlinien auszusetzen:

  • Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
  • Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie
  • Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie
  • Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie

Die Aussetzung wird durch eine formale Änderung in den entsprechenden Paragraphen der Richtlinien umgesetzt, indem jeweils die Wörter "und zweiten" hinzugefügt werden, um den Zeitraum der Aussetzung zu erweitern.

Die Änderungen treten am 1. April 2019 in Kraft. Die Gründe für diesen Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.

Kurz gesagt: Der G-BA setzt die Qualitätsprüfungen durch Stichproben für das zweite Quartal 2019 in vier genannten medizinischen Bereichen aus.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21. Februar 2019 beschlossen, die Stichprobenprüfungen im Rahmen der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL), der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL), der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL) und der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL) für das zweite Quartal 2019 auszusetzen.

Begründung:

Diese Entscheidung basiert auf einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018, welches die Rechtmäßigkeit der QP-RL und verwandter Richtlinien in Bezug auf § 299 SGB V (a.F.) anzweifelte. Der G-BA legte gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Vorsorglich wurden die Stichprobenprüfungen bereits für das dritte und vierte Quartal 2018 sowie das erste Quartal 2019 ausgesetzt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde um eine datenschutzrechtliche Stellungnahme zu den Neufassungsentwürfen der genannten Richtlinien gebeten. Die Stellungnahme der BfDI ging am 7. Dezember 2018 ein, konnte aber in der letzten Sitzung des Unterausschusses Qualitätssicherung 2018 nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden.

Die anschließende Beratung ergab, dass die Stellungnahme der BfDI weiterer Klärung bedarf. Der G-BA bat die BfDI daher um eine ergänzende schriftliche Stellungnahme bis zum 15. Februar 2019 und bot eine mündliche Stellungnahme in einer Sitzung am 6. März 2019 an.

Daher ist bis April 2019 nicht mit dem Inkrafttreten eines Beschlusses zur Anpassung der Richtlinien an § 299 SGB V zu rechnen. Aus diesem Grund wird die Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das zweite Quartal 2019 verlängert.

Details zu den Änderungen:

  • QP-RL: § 10 Absatz 3 Satz 1 QP-RL wird ergänzt, um die Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das zweite Quartal 2019 zu verankern. Dies betrifft sowohl die vom G-BA in den Qualitätsbeurteilungsrichtlinien geregelten Stichprobenprüfungen als auch die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eigenverantwortlich durchgeführten fakultativen Qualitätsprüfungen (§ 1 Absatz 4 Satz 2 QP-RL). Die Aussetzung gilt auch für laufende und noch nicht abgeschlossene Prüfverfahren aus vorherigen Quartalen. Die Verarbeitung bereits angeforderter Daten ist vorerst nicht zulässig.
  • QBA-RL: § 5 Absatz 2 QBA-RL wird geändert, um die Aussetzung der Qualitätsprüfungen nach der QBA-RL für das zweite Quartal 2019 zu implementieren.
  • QBR-RL: § 11 Absatz 2 QBR-RL wird geändert, um die Aussetzung der Qualitätsprüfungen nach der QBR-RL für das zweite Quartal 2019 zu implementieren.
  • QBK-RL: Nummer 2.4.2 QBK-RL wird geändert, um die Aussetzung der Qualitätsprüfungen nach der QBK-RL für das zweite Quartal 2019 zu implementieren.

Bürokratiekosten:

Es entstehen durch die Aussetzung keine neuen oder geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer und somit keine Bürokratiekosten.

Fazit:

Der G-BA hat die Änderungen der QP-RL, QBA-RL, QBR-RL und QBK-RL am 21. Februar 2019 beschlossen. Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit. Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, der Deutsche Pflegerat und die Bundespsychotherapeutenkammer äußerten keine Bedenken.

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Beschluss-ID: 3687