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Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Änderung in Abschnitt B gemäß gesetzlicher Neuregelung zum Anspruch auf Versorgung mit Verhütungsmitteln

20. Juni 2019MethodenbewertungFamilienplanungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2019 eine Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) beschlossen. Ziel der Änderung ist die Anpassung der Richtlinie an die gesetzliche Neuregelung zum Anspruch auf Versorgung mit Verhütungsmitteln, durch die der Anspruch auf Verhütungsmittel auf Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr ausgeweitet wurde (zuvor: 20. Lebensjahr).

Geänderte Bestimmung:

  • Abschnitt B („Empfängnisregelung“), Nummer 13 – Die Angabe „20.“ wird durch die Angabe „22.“ ersetzt. Damit wird die dort genannte Altersgrenze für den Anspruch auf Versorgung mit Verhütungsmitteln an die neue gesetzliche Regelung angepasst.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung erfolgte am 19. Juli 2019, BAnz AT 19.07.2019 B2).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

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Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 passt der G-BA die Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) an eine gesetzliche Neuregelung an: Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln wurde von bisher 20 auf das vollendete 22. Lebensjahr angehoben (Änderung in Abschnitt B Nummer 13). Betroffen sind damit junge Frauen zwischen 20 und 22 Jahren, denen die Kosten für Verhütungsmittel zuvor selbst auferlegt wurden und die nun stärker finanziell entlastet werden sollen. Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch, durch das § 24a SGB V geändert wurde; Bürokratiekosten entstehen für Ärztinnen und Ärzte nicht. Der Beschluss trat am 20. Juli 2019 in Kraft.

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Beschluss-ID: 3841