Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Verlängerung der Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das Jahr 2019

20. Juni 2019QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Juni 2019 betrifft eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL). Konkret geht es um die Verlängerung der Aussetzung von Stichprobenprüfungen für das gesamte Jahr 2019.

Kernpunkte des Beschlusses:

  • Verlängerung der Aussetzung: Die ursprünglich nur für das erste und zweite Quartal 2019 geltende Aussetzung der Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie wird auf das gesamte Jahr 2019 ausgedehnt.
  • Änderung der Richtlinie: In Nummer 2.4.2 der QBK-RL werden die Wörter "im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2019" durch "im Jahr 2019" ersetzt.
  • Streichung: Zusätzlich wird die Bezugnahme auf die "Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL)" in diesem Abschnitt gestrichen. Die Stichprobenprüfungen basieren somit ausschließlich auf der QBK-RL.
  • Inkrafttreten: Die Änderung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
  • Begründung: Die detaillierten Gründe für den Beschluss werden auf der Webseite des G-BA veröffentlicht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der G-BA beschlossen hat, die Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie für das gesamte Jahr 2019 auszusetzen und die entsprechende Richtlinie anzupassen. Dies bedeutet, dass Praxen und Kliniken, die Kernspintomographie anbieten, im Jahr 2019 nicht mit Stichprobenprüfungen ihrer Qualitätssicherung auf Basis der QBK-RL rechnen müssen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Juni 2019 eine Änderung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL) beschlossen. Diese Änderung verlängert die Aussetzung der Stichprobenprüfungen im Bereich der Kernspintomographie für das dritte und vierte Quartal 2019.

Begründung:

Die Verlängerung der Aussetzung ist eine Folge eines Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018, welches die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) und damit verbundene Richtlinien als nicht vereinbar mit § 299 SGB V (a.F.) einstufte. Daraufhin wurden bereits die QP-RL sowie die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Arthroskopie (QBA-RL), Radiologie (QBR-RL) und Kernspintomographie (QBK-RL) für das dritte und vierte Quartal 2018 und anschließend für das erste und zweite Quartal 2019 ausgesetzt.

Für die QBK-RL kommt hinzu, dass diese einer umfassenden inhaltlichen Überarbeitung unterzogen wird. Da Wechselwirkungen zwischen den notwendigen Anpassungen aufgrund der überarbeiteten QP-RL (insbesondere im Hinblick auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)) und der umfassenden inhaltlichen Überarbeitung der QBK-RL nicht ausgeschlossen werden können, sollen beide Änderungen zusammengeführt werden. Ein Inkrafttreten einer insgesamt überarbeiteten QBK-RL wird nicht vor dem vierten Quartal 2019 erwartet. Daher wird die Aussetzung der Stichprobenprüfungen für die QBK-RL bis zum Ende des Jahres 2019 verlängert.

Kernpunkte:

  • Richtlinie: Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL)
  • Beschluss: Verlängerung der Aussetzung der Stichprobenprüfungen für das dritte und vierte Quartal 2019
  • Datum des Beschlusses: 20. Juni 2019
  • Gremium: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  • Hauptgrund: Gerichtsurteil und umfassende inhaltliche Überarbeitung der QBK-RL in Abstimmung mit Änderungen der QP-RL (TSVG)
  • Auswirkung: Keine neuen Bürokratiekosten für Leistungserbringer
  • Unterstützung: Patientenvertretung trägt den Beschluss mit, keine Bedenken von weiteren Organisationen.

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Beschluss-ID: 3875