Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie: Nicht-Änderung – Screening auf Depression
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 15. August 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, ein Screening auf Depression nicht in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten) aufzunehmen. Ein Screening auf Depression wird damit ausdrücklich nicht empfohlen; die Richtlinie wird infolgedessen nicht geändert. Die tragenden Gründe zu dieser Entscheidung werden auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de) veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der G-BA hat am 15. August 2019 beschlossen, die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie nicht zu ändern – ein systematisches Screening auf Depression wird daher nicht als Bestandteil der Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V für gesetzlich Krankenversicherte (ab 18 Jahren) eingeführt. Grundlage der Entscheidung war der IQWiG-Abschlussbericht S16-05, der auf Basis von sieben Studien (überwiegend aus Japan) keinen Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden eines Screenings in der hausärztlichen Versorgung feststellte – weder für die Endpunkte Suizid noch für die Depressionssymptomatik. Der G-BA schloss sich diesem Fazit an; das Stellungnahmeverfahren und die Anhörung führten zu keinen Änderungen des Beschlusses, und es entstehen keine Bürokratiekosten.
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