Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie: Neufassung und Aufhebung der derzeit geltenden Richtlinie

17. Oktober 2019QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Oktober 2019 beinhaltet die Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL) und die Aufhebung der bisherigen Richtlinie.

Kernpunkte der neuen QBK-RL:

  • Ersetzt die alte Richtlinie von 2000: Die neue Richtlinie löst die vorherige QBK-RL ab und trägt den Titel "Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Absatz 2 SGB V".
  • Regelungsgegenstand: Die Richtlinie legt Kriterien zur Beurteilung der Qualität von MRT-Untersuchungen im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 135b Absatz 2 SGB V fest. Sie ergänzt die allgemeine Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL) und die Kernspintomographie-Vereinbarung. Stichprobenprüfungen sind ab 2020 möglich.
  • Grundlage der Stichprobenprüfung: Die Beurteilung erfolgt anhand der schriftlichen Dokumentation (insbesondere Befundbericht) und der bildlichen Dokumentation (MRT-Bilder).
  • Prüfaspekte (§3): Sechs Aspekte werden im Rahmen der Qualitätsprüfung bewertet:
    1. Fachgerechte Indikationsstellung
    2. Fachgerechte Durchführung der Untersuchung
    3. Vollständige Darstellung relevanter Bildinformationen
    4. Schlüssigkeit des Befundberichts
    5. Korrekte Kennzeichnung der MRT-Bilder
    6. Identifizierbarkeit des Befundberichts
  • Beurteilungskriterien (§4): Für jeden Prüfaspekt werden detaillierte Beurteilungskriterien definiert, z.B. für die Indikation die Nachvollziehbarkeit der Fragestellung und therapeutische Konsequenzen, für die Durchführung die Einhaltung der Kriterien in Anlage 1.
  • Bewertungsschemata (§5, Anlagen 2 und 3): Es gibt ein Bewertungsschema für die Einzelbewertung jeder Patientendokumentation (Anlage 2) und ein Schema für die Gesamtbewertung aller Dokumentationen eines Arztes (Anlage 3). Punkte werden vergeben, um Beanstandungskategorien zu ermitteln (keine, geringe, erhebliche, schwerwiegende Beanstandungen).
  • Ausnahme von der Pseudonymisierung (§6): Anders als üblich bei Qualitätsprüfungen, erfolgt hier keine Pseudonymisierung der Patientendaten. MRT-Bilder und Befundberichte werden unpseudonymisiert an die Qualitätssicherungskommission weitergeleitet, da die korrekte Bildkennzeichnung und die Kenntnis von Patientendaten für die vollständige Qualitätsprüfung notwendig sind.
  • Übergangsregelung (§7): Im Jahr 2020 werden 2% der Ärzte geprüft, die MRT-Leistungen erbringen.
  • Anlage 1: Enthält detaillierte Beurteilungskriterien für die technische Durchführung und Bildqualität für verschiedene Körperregionen und Fragestellungen, inklusive spezifischer Parameter (Schichtdicke, Messfeld, Sequenzen) und Referenzstrukturen.
  • Inkrafttreten: Die Neufassung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der G-BA mit diesem Beschluss eine überarbeitete Richtlinie zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie verabschiedet hat, die detaillierte Kriterien und Verfahren für Stichprobenprüfungen festlegt, um die Qualität von MRT-Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Oktober 2019 eine Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL) beschlossen und die Aufhebung der bisherigen Richtlinie beschlossen.

Die Neufassung der QBK-RL beinhaltet Anpassungen an die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) vom 20. Juni 2019 sowie eine umfassende inhaltliche Überarbeitung. Dabei wurden insbesondere die Qualitätsbeurteilungskriterien und die Bewertungsschemata für Einzel- und Gesamtbewertung weiterentwickelt.

Wesentliche Änderungen und Begründungen:

  • § 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich: Die Richtlinie legt Kriterien zur Qualitätsbeurteilung kernspintomographischer Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung fest. Die Regelungen der QP-RL gelten grundsätzlich, sofern die QBK-RL keine abweichenden Regelungen trifft. Geprüft werden Leistungen ab dem 1. Januar 2020.
  • § 2 Dokumentationen für die Stichprobenprüfung: Grundlage der Stichprobenprüfung sind schriftliche (insbesondere Befundbericht) und bildliche Dokumentationen (MRT-Bilder). Die gleichzeitige Prüfung von MRT-Bildern und Befund ist notwendig, da ein MRT-Bild ohne Befund nicht aussagekräftig ist und die Fragestellung für die Qualitätsbeurteilung relevant ist. Die Dokumentation soll eine umfassende Bewertung der Prüfaspekte und Beurteilungskriterien ermöglichen.
  • § 3 Gegenstand der Qualitätsprüfung: Die Qualitätsprüfung umfasst folgende Prüfaspekte:
    1. Fachgerechte Indikationsstellung
    2. Fachgerechte und zielorientierte Durchführung der Untersuchung
    3. Vollständige Darstellung diagnostisch relevanter Bildinformationen
    4. Schlüssigkeit des Befundberichts
    5. Fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der MRT-Bilder
    6. Identifizierbarkeit des Befundberichts
  • § 4 Beurteilungskriterien: Es werden Beurteilungskriterien für jeden Prüfaspekt festgelegt, um eine bundeseinheitliche Umsetzung der Stichprobenprüfungen zu fördern.
    • Indikationsstellung: Nachvollziehbare Fragestellung, fachlich begründete Indikation, ggf. Einhaltung von Indikationsvorgaben (z.B. bei Mamma-MRT), Dokumentation der Indikation. Die ausführende Radiologin/Radiologe trägt Verantwortung für die Indikationsstellung im Rahmen ihrer/seiner Verantwortlichkeit.
    • Durchführung der Untersuchung: Fachgerechte und zielorientierte Durchführung, technische Aspekte (Sequenzen, Schichtdicken). Anlage 1 legt fachlich ausdifferenzierte Kriterien zur Beurteilung der Durchführung fest. Abweichungen sind zu begründen.
    • Darstellung der Bildinformationen: Vollständige Abbildung der Referenzstrukturen (Anlage 1) und möglichst geringe Einschränkung der Beurteilbarkeit durch vermeidbare Artefakte.
    • Schlüssigkeit des Befundberichts: Beschreibung der Untersuchung, Ergebnisse, Beantwortung der Fragestellung, Empfehlung zum weiteren Vorgehen (außer bei Normalbefunden), Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit der Befundung.
    • Kennzeichnung der MRT-Bilder: Fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung (Patientenidentität, Institution, Untersuchungsinformationen) ohne Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft.
    • Identifizierbarkeit des Befundberichts: Eindeutige Zuordnung zum Patienten ohne weitere Hilfsmittel.
  • § 5 Bewertungsschemata: Einzel- und Gesamtbewertung nach Bewertungsschemata (Anlagen 2 und 3). Jedem Prüfaspekt wird eine maximale Punktzahl zugewiesen. Die Einzelbewertung kategorisiert Leistungen in "keine", "geringe", "erhebliche" oder "schwerwiegende Beanstandungen". Die Gesamtbewertung basiert auf den Einzelbewertungen.
  • § 6 Ausnahme von der Pseudonymisierung gemäß § 16 QP-RL: MRT-Bilder und Befundberichte werden der Qualitätssicherungskommission nicht pseudonymisiert vorgelegt. Dies ist notwendig, da die korrekte Kennzeichnung der MRT-Bilder (inkl. Patientenidentität) Gegenstand der Qualitätsprüfung ist und die Kommissionsmitglieder die Bilder in ihrer Gänze beurteilen müssen. Eine Pseudonymisierung würde die Prüfung der korrekten Kennzeichnung und die Beurteilung der Bildqualität beeinträchtigen.
  • § 7 Übergangsregelung: Im Kalenderjahr 2020 beträgt der Prüfumfang im Leistungsbereich Kernspintomographie abweichend von der QP-RL zwei Prozent der abrechnenden Ärzte.

Fazit: Der G-BA hat die QBK-RL neu gefasst. Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit. PKV-Verband, Bundesärztekammer und Deutscher Pflegerat äußerten keine Bedenken.

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Beschluss-ID: 4010