Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie: Neufassung

17. Oktober 2019QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. Oktober 2019 beinhaltet die Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL).

Kernpunkte der Richtlinie:

  • Anwendungsbereich: Die Richtlinie legt Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik für die Bereiche konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie (CT) im Rahmen von Qualitätsprüfungen nach § 135b SGB V fest. Sie ergänzt die allgemeine Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL).
  • Gegenstand der Prüfung: Geprüft werden fachgerechte Indikationsstellung, Durchführung der Untersuchung, Darstellung wichtiger Bildinformationen, Schlüssigkeit des Befundberichts, korrekte Bildkennzeichnung und Identifizierbarkeit des Berichts.
  • Beurteilungskriterien: Detaillierte Kriterien für jeden Prüfgegenstand sind definiert, einschließlich der Berücksichtigung evidenzbasierter Empfehlungen und Strahlenschutzvorgaben. Anlagen 1 und 2 enthalten organspezifische Qualitätskriterien für Röntgen und CT.
  • Kinder und Jugendliche: Bei Ärzten, die Kinder radiologisch untersuchen, soll ein Viertel der Stichprobe aus dieser Altersgruppe stammen.
  • Bewertung: Die Bewertung erfolgt anhand von Einzel- und Gesamtbewertungsschemata (Anlagen 3 und 4) mit Punktzahlen und Kategorien von "keine" bis "schwerwiegende Beanstandungen".
  • Ausnahme Pseudonymisierung: Anders als in der QP-RL üblich, wird in der Radiologieprüfung auf die Pseudonymisierung verzichtet, da die korrekte Bildkennzeichnung mit Patientenidentität geprüft wird.
  • Übergangsregelung: Im Jahr 2020 werden 2% der Ärzte in den genannten Leistungsbereichen geprüft.
  • Inkrafttreten: Die Neufassung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Zusammenfassend standardisiert und konkretisiert die neue QBR-RL die Qualitätsprüfung in der Radiologie, um die Qualität radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Tragende Gründe zum Beschluss über eine Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL)

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Oktober 2019 eine Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie (QBR-RL) beschlossen. Die Neufassung der QBR-RL dient der Festlegung von Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik im Rahmen von Stichprobenprüfungen gemäß § 135b Absatz 2 SGB V für die Leistungsbereiche konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie.

Eckpunkte der Entscheidung:

  • Anpassung an QP-RL: Wesentliche Eckpunkte sind Anpassungen an die neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) vom 20. Juni 2019.
  • Überarbeitung der Kriterien: Überarbeitung und Weiterentwicklung der Qualitätsbeurteilungskriterien und Bewertungsschemata für Einzel- und Gesamtbewertung.
  • § 1 Grundsätze und Anwendungsbereich:
    • Absatz 1: Regelungsgegenstand der Richtlinie sind Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung für konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie.
    • Absatz 2: Grundsätzlich gelten die Regelungen der QP-RL, es sei denn, die QBR-RL trifft abweichende Regelungen (insbesondere § 1 Abs. 5, § 3, § 8 und § 9).
    • Absatz 3: Verweis auf Regelungen zum Verhältnis der Prüfungen nach dieser Richtlinie und Prüfungen der ärztlichen Stellen nach Strahlenschutzgesetz und -verordnung. Datenweitergabe zwischen KV und ärztlichen Stellen ist unter Datenschutzbedingungen geregelt.
    • Absatz 4: Hinweis auf die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie, welche die Voraussetzungen für die Leistungserbringung und Abrechnung regelt.
    • Absatz 5: Prüfquartale für Röntgendiagnostik und Computertomographie können erst Quartale ab 2020 sein.
  • § 2 Leistungsbereiche: Die Richtlinie gilt für konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie, die aus fachlichen Gründen in einer Richtlinie zusammengefasst werden (Strahlenschutz, rechtfertigende Indikation).
  • § 3 Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen in der Stichprobe: Um der besonderen Strahlenempfindlichkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, soll ein Teil der Stichprobe Leistungen bei dieser Personengruppe umfassen.
  • § 4 Dokumentationen für die Stichprobenprüfungen:
    • Absatz 1: Grundlage der Prüfung sind schriftliche (Befundbericht) und bildliche Dokumentationen (Röntgen- oder CT-Bilder). Die gleichzeitige Prüfung von Bild und Befund ist erforderlich, da ein Bild ohne Befund nicht aussagekräftig ist.
    • Absatz 2: Bei unzureichender Beurteilbarkeit anhand der initialen Dokumente können weitere Unterlagen angefordert werden.
  • § 5 Gegenstand der Qualitätsprüfung: Prüfaspekte sind:
    1. Fachgerechte Indikationsstellung
    2. Fachgerechte Durchführung der Untersuchung
    3. Darstellung diagnostisch wichtiger Bildinformationen
    4. Schlüssigkeit des Befundberichts
    5. Fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der Bilder
    6. Identifizierbarkeit des Befundberichts Grundlage der Prüfung ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  • § 6 Beurteilungskriterien: Detaillierte Kriterien für die Bewertung der Prüfaspekte, unterteilt in:
    • Fachgerechte Indikationsstellung (medizinische Fragestellung, Nutzen-Risiko-Abwägung, Dokumentation)
    • Fachgerechte Durchführung der Untersuchung (technische Parameter, Strahlenexposition)
    • Darstellung diagnostisch wichtiger Bildinformationen (charakteristische Bildmerkmale, wichtige Bilddetails, kritische Strukturen, Anlagen 1 und 2)
    • Schlüssigkeit des Befundberichts (Beschreibung, Beantwortung der Fragestellung, Empfehlung)
    • Fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der Bilder (Patientenidentität, Institution, Untersuchungsinformationen, Strahlenschutzrecht)
    • Identifizierbarkeit des Befundberichts (Zuordnung zum Patienten ohne Hilfsmittel)
  • § 7 Bewertungsschemata:
    • Absatz 1: Bewertung erfolgt nach Bewertungsschemata (Anlagen 3 und 4) für Einzel- und Gesamtbewertung.
    • Absatz 2: Einzelbewertung pro Patient, Gesamtbewertung pro Arzt basierend auf Einzelbewertungen.
    • Absatz 3: Punktvergabe für Prüfaspekte in der Einzelbewertung (Anlage 3) und Zuordnung zu Beurteilungskategorien (keine, geringe, erhebliche, schwerwiegende Beanstandungen).
    • Absatz 4: Zusammenfassung der Einzelbewertungen zur Gesamtbewertung (Anlage 4), proportionale Anpassung bei abweichender Patientenzahl.
  • § 8 Ausnahme von der Pseudonymisierung gemäß § 16 QP-RL:
    • Absatz 1: Ausnahme von der Pseudonymisierung für Röntgen- und CT-Bilder und Befundberichte. Vorlage an die QS-Kommission in nicht-pseudonymisierter Form.
    • Absatz 2: Begründung: Korrekte Kennzeichnung der Bilder ist Prüfgegenstand und erfordert unpseudonymisierte Bilder. Umfassende Beurteilung der Bildqualität und -kennzeichnung durch die QS-Kommission notwendig.
    • Absatz 3: Absehen von Pseudonymisierung des Befundberichts, da versichertenbezogene Daten durch die unpseudonymisierten Bilder bereits bekannt sind.
  • § 9 Übergangsregelung: Abweichender Prüfumfang für 2020: 2% statt 4% der Ärzte, um dem späteren Start der Prüfungen Rechnung zu tragen.
  • Anlagen 1 und 2: Organ- und organsystemspezifische Qualitätsbeurteilungskriterien für konventionelle Röntgendiagnostik (Anlage 1) und Computertomographie (Anlage 2) gemäß § 6 Absätze 2 und 3. Definitionen von "charakteristische Bildmerkmale", "wichtige Bilddetails" und "kritische Strukturen".
  • Anlage 3: Bewertungsschema für die Einzelbewertung gemäß § 7 Absatz 3. Punktevergabe für die Prüfaspekte und Zuordnung zu Beurteilungskategorien.
  • Anlage 4: Bewertungsschema für die Gesamtbewertung gemäß § 7 Absatz 4. Kategorien der Gesamtbewertung basierend auf den Einzelbewertungen.

Bürokratiekostenermittlung:

  • Durch die Neufassung der QBR-RL entstehen geänderte Informationspflichten.
  • Für 2020 einmalige Bürokratiekosten von ca. 52.352 Euro aufgrund der Prüfung von 2% der abrechnenden Ärzte (statt regulär 4%).
  • Kostenberechnung basiert auf Zeitwerten des Statistischen Bundesamtes für verschiedene Tätigkeiten im Rahmen der Stichprobenprüfung.

Verfahrensablauf:

  • Beauftragung der AG Qualitätsprüfungs-Richtlinie im März 2015.
  • Berücksichtigung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes und des Terminservice- und Versorgungsgesetzes.
  • Stellungnahmeverfahren mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). BfDI äußerte keine datenschutzrechtlichen Bedenken.

Fazit:

Der G-BA hat die Neufassung der QBR-RL am 17. Oktober 2019 beschlossen. Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Keine Bedenken von anderen beteiligten Organisationen.

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Beschluss-ID: 4011