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Psychotherapie-Richtlinie: Systemische Therapie bei Erwachsenen

22. November 2019Psychotherapie und psychiatrische VersorgungPsychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Mit Beschluss vom 22. November 2019 hat der G-BA die Psychotherapie-Richtlinie geändert. Kernziel ist die Aufnahme der Systemischen Therapie als neues Regelverfahren bei Erwachsenen in die vertragsärztliche psychotherapeutische Versorgung. Damit einher gehen u. a. die Einführung des sogenannten Mehrpersonensettings (Behandlung zusammen mit relevanten Bezugspersonen), neue Regelungen zu Sitzungsdauern und Bewilligungskontingenten, Anpassungen der Anforderungen an Gutachterinnen und Gutachter sowie eine durchgängige Umnummerierung der Richtlinienparagraphen. Die Änderung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Geänderte Paragraphen

  • § 1 (Absätze 2, 3 und 5) – Aktualisierung des Verweises auf die Psychotherapie-Vereinbarung (Fassung vom 2. Februar 2017, zuletzt geändert am 1. April 2019); Ergänzung der „Paar- und Familienberatung“ neben der Erziehungsberatung.
  • § 2 Absatz 2 – Sprachliche Erweiterung: Ergänzung der Wörter „oder soziale“ nach „körperliche“.
  • § 4 (Absätze 3 und 4) – Berücksichtigung der Anwendungsform (Setting); Neufassung von Absatz 4 Satz 1: Psychotherapie kann als Einzel-, Gruppen- oder Kombinationstherapie sowie bei Systemischer Therapie im Mehrpersonensetting erfolgen; neue Nr. 3 definiert das Mehrpersonensetting; Ergänzung der „System- und Ressourcenanalyse“.
  • § 5 Absatz 2 / § 6 Absatz 2 – Verweisänderung „§ 19“ → „§ 20“.
  • § 9 – Neufassung: Möglichkeit der Einbeziehung relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld in die Behandlung.
  • § 11 (Absätze 7, 9 und 16) – Verweisänderung „§ 26“ → „§ 27“; Absatz 16 wird zum neuen § 42 Absatz 1 ausgegliedert.
  • § 12 (Absatz 1 und neuer Absatz 5) – Verweisänderung „§ 26“ → „§ 27“; probatorische Sitzungen können in der Systemischen Therapie auch im Mehrpersonensetting stattfinden.
  • § 13 (Absätze 2–4) – Beim Mehrpersonensetting beträgt die Mindestdauer 50 Minuten mit verminderter Gesamtsitzungszahl; Verweisänderungen („§ 23“ → „§ 33“, „§ 28“ → „§ 29“).
  • § 14 Absatz 6 – Wird zum neuen § 42 Absatz 2.
  • § 15 (neue Nummer 3) – Aufnahme der „Systemischen Therapie“ in das Verzeichnis der Psychotherapieverfahren.
  • § 16 (neuer Absatz 3) – Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie können als Krankenbehandlung bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
  • § 17 (neuer Absatz 4) – Verhaltenstherapie kann als Krankenbehandlung bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen angewendet werden.
  • Neuer § 18 – Neu eingefügter Paragraph „Systemische Therapie“: Beschreibung des Verfahrens (theoretische Grundlagen, Schwerpunkte der Behandlungsmethoden); Anwendung als Krankenbehandlung bei Erwachsenen.
  • Bisherige §§ 18–38 – Umnummerierung zu §§ 19–39.
  • Neuer § 19 – Neue Überschrift „Kombination von Psychotherapieverfahren“; Einbezug der Systemischen Therapie in die Kombinationsmöglichkeiten.
  • Neuer § 20 Absatz 1 Satz 1 – Verweisänderung „§ 26“ → „§ 27“ (Nummern 2 und 3).
  • § 21 Satz 2 – Wird zum neuen § 42 Absatz 3.
  • Neuer § 21 – Neufassung „Anwendungsformen“: Einzeltherapie, Gruppentherapie (3–9 Patienten) sowie zusätzliches Mehrpersonensetting bei Systemischer Therapie.
  • Neuer § 22 (Absatz 1; Absatz 4) – Neufassung bzgl. der Durchführungsformen inkl. Mehrpersonensetting; Absatz 4 wird zum neuen § 41.
  • Neuer § 23 Absatz 1 – Begrenzung auf maximal drei Behandlungsstunden pro Woche zur Gewährleistung der Therapiedauer im Rahmen der Kontingentierung.
  • Neuer § 25 Absatz 2 – Verweisänderung „§ 24“ → „§ 25“.
  • Neuer § 27 Absatz 3 Nummer 3 – Ergänzung der Paar- und Familienberatung.
  • Neuer § 28 (Absätze 2–8) – Verweisänderung („§§ 28 bis 30“ → „§§ 29 bis 31“); Festlegung einer Doppelstunde auf mindestens 100 Minuten; Einbezug der Systemischen Therapie; neuer Absatz 7 zur Erbringung im Mehrpersonensetting (mindestens 50 Minuten bzw. doppelstündige Sitzungen mit verminderter Gesamtsitzungszahl).
  • Neuer § 29 (Satzteil vor Nr. 1 sowie Nummern 1–3) – Formale Anpassungen und Verweisänderungen (u. a. „§ 33“ → „§ 34“, „§ 29“ → „§ 30“).
  • Neuer § 30 (neue Nummer 4) – Bewilligungskontingente für Systemische Therapie bei Erwachsenen: Bewilligungsschritte bis 36 Stunden, Höchstgrenze 48 Stunden (einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden); bisherige Nummern 4–7 werden zu 5–8.
  • Neuer § 31 (Buchstaben a–c) – Verweisänderung „§ 25“ → „§ 26“.
  • Neuer § 34 (Absätze 1a–4) – Mehrfache Verweisänderungen; Aktualisierung des Datums der Psychotherapie-Vereinbarung im Antragsverfahren.
  • Neuer § 35 Satz 2 – Neufassung: Prüfung durch Gutachterinnen/Gutachter nach § 12 der aktuell gültigen Psychotherapie-Vereinbarung.
  • Neuer § 36 (Absätze 2, 3 und 6) – Qualifikationsvoraussetzungen: Ergänzung der Weiterbildung bzw. des Fachkundenachweises in Systemischer Therapie; Verweis auf § 18; Vorbehalt abweichender Übergangsregelungen in § 40; Verweisänderung („§ 35“ → „§ 36“).
  • Neuer § 38 – Verweisänderung „Absatz 15“ → „Absatz 14“.
  • Bisheriger § 39 – Aufhebung.
  • Neuer § 40 – Übergangsregelung für die Qualifikationskriterien der Gutachterinnen und Gutachter im Bereich Systemische Therapie (abweichende Anforderungen befristet bis 31. Dezember 2027).
  • Neue Überschrift „J. Evaluation“ – Wird nach § 40 eingefügt.
  • Neuer § 41 – Überschrift „Evaluation gemäß Beschluss vom 16. Juli 2015“; Verweisergänzung auf § 22.
  • § 42 – Überschrift „Evaluation gemäß Beschluss vom 16. Juni 2016“; Eingrenzung der Evaluation auf psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie; Verweisergänzung auf § 21 Absatz 2.
  • Anlage – Verweisänderungen („§ 19“ → „§ 20“, „§ 36“ → „§ 37“).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 22. November 2019 nimmt der G-BA die Systemische Therapie bei Erwachsenen als viertes anerkanntes Psychotherapieverfahren in die Psychotherapie-Richtlinie auf, nachdem deren indikationsbezogener Nutzen und medizinische Notwendigkeit als hinreichend belegt galten – sie ist damit erstmals zu Lasten der GKV erbringbar. Betroffen sind erwachsene Patientinnen und Patienten mit psychotherapeutischem Behandlungsbedarf; als spezifische Anwendungsform wird das Mehrpersonensetting eingeführt, bei dem relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld (z. B. Partner, Familie, Arbeitsumfeld) einbezogen werden können, auch in probatorischen Sitzungen und der Akutbehandlung. Für die Langzeittherapie werden Kontingente von bis zu 36 Stunden im ersten Bewilligungsschritt (Höchstgrenze 48 Stunden) festgelegt, wobei Sitzungen im Mehrpersonensetting mindestens 50 Minuten dauern. Ergänzend wurden Regelungen zur Einbeziehung von Bezugspersonen vereinheitlicht, Evaluationsvorschriften in einem neuen Abschnitt gebündelt sowie befristete Übergangsregelungen für Gutachterinnen und Gutachter der Systemischen Therapie (bis 31. Dezember 2027) geschaffen.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4028