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Ermittlung von an der Erprobung beteiligten Medizinprodukteherstellern und Unternehmen, die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben: Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung im Rahmen der Behandlung von Rupturen des vorderen Kreuzbands – Möglichkeit zur Abgabe einer Absichtserklärung zur Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution auf eigene Kosten –

24. Oktober 2019MethodenbewertungErprobungIn Kraft

Zusammenfassung

Bei dieser Bekanntmachung vom 24. Oktober 2019 handelt es sich um eine Aufforderung zur Meldung im Rahmen der Erprobungs-Richtlinie zum Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung bei Rupturen des vorderen Kreuzbands (Erp-RL-CAM-vordere-Kreuzbandruptur), die am 5. September 2019 beschlossen wurde und am 5. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Der G-BA ruft darin Medizinproduktehersteller sowie Unternehmen, die als Anbieter der Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, dazu auf, bis zum 5. Februar 2020 eine Absichtserklärung abzugeben, ob sie eine unabhängige wissenschaftliche Institution zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung selbst auf eigene Kosten beauftragen möchten – andernfalls erfolgt die Beauftragung durch den G-BA auf dessen Kosten (§ 137e Absatz 5 Satz 2 SGB V). Mit der Erklärung sind eine die Erprobung voll umfassende Vollmacht der Kontaktperson sowie deutschsprachige Unterlagen zum Medizinprodukt einzureichen (Bezeichnung und Beschreibung, Einbindung in die Methode, Zweckbestimmung sowie technische Gebrauchsanweisung). Nach Fristablauf wird der G-BA den gemeldeten Herstellern und Unternehmen bekannt geben, welche weiteren Beteiligten ihre Bereitschaft zur Beauftragung auf eigene Kosten erklärt haben.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4058