Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2020
Zusammenfassung
Der Beschluss des Unterausschusses Zahnärztliche Behandlung vom 6. Dezember 2019 passt die Festzuschüsse in der Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL) an: Die Beträge für die Regelversorgungsleistungen werden gemäß § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V zum 1. Januar 2020 neu festgelegt. Es handelt sich um die turnusmäßige Anpassung der Festzuschusshöhen; die Befundbeschreibungen und zugeordneten Regelversorgungen bleiben inhaltlich unverändert.
Im Einzelnen beschließt der G-BA:
- Teil B der FZ-RL („Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“) – Der bisherige Teil B (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2019) wird vollständig aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt („Beträge gültig ab dem 1. Januar 2020“). Die Tabellen weisen für sämtliche Befundgruppen (erhaltungswürdige Zähne, Lückensituationen I und II, Restzahnbestand/zahnloser Kiefer, provisorische Versorgungen, Wiederherstellung/Erweiterung bestehenden Zahnersatzes sowie implantatgetragene Suprakonstruktionen und Teilleistungen) die aktualisierten Festzuschussbeträge aus – jeweils ohne Bonus, bei 20 % Bonus, bei 30 % Bonus sowie als doppelter Festzuschuss, getrennt für zahnärztliche Leistungen (§ 57 Abs. 1 SGB V) und zahntechnische Leistungen (§ 57 Abs. 2 SGB V).
- Inkrafttreten (Ziffer II) – Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschluss des G-BA vom 6. Dezember 2019 passt die Höhe der Festzuschüsse für Zahnersatz (Regelversorgungsleistungen) zum 1. Januar 2020 an – eine jährlich vorgeschriebene Anpassung auf Grundlage der Verhandlungen zwischen KZBV, GKV-Spitzenverband und VDZI nach § 57 SGB V. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse für Zahnprothetik sowie die entsprechenden Regelversorgungen. Die zahnärztlichen Leistungen wurden auf Basis eines erhöhten Punktwerts von 0,9576 € (+3,00 % ggü. 2019) berechnet; die zahntechnischen Preise (BEL II), Verbrauchsmaterial- und Prothesenzahnkosten wurden ebenfalls um +3,00 % angepasst. Neue Bürokratiekosten entstehen durch die Änderung nicht.
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