Zentrums-Regelungen: Erstfassung
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 5. Dezember 2019 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die Erstfassung der „Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V“ (Zentrums-Regelungen). Damit werden erstmals bundesweit verbindlich die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG konkretisiert, Qualitätsanforderungen für deren Erfüllung festgelegt und die Grundlage für die Vereinbarung entsprechender Entgeltezuschläge durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG geschaffen. Die Regelungen treten zum 01.01.2020 in Kraft.
Der Allgemeine Teil wird mit folgenden Paragraphen neu gefasst:
- § 1 Rechtsgrundlage – Konkretisierung der besonderen Aufgaben auf Basis von § 136c Absatz 5 SGB V; Regelungen gelten auch für Schwerpunkte; Voraussetzung für Zuschläge ist die Ausweisung/Festlegung der besonderen Aufgabe im Landeskrankenhausplan oder eine gleichartige Festlegung der Landesbehörde.
- § 2 Begriff des Zentrums und des Schwerpunkts – Definition von Zentren/Schwerpunkten als Krankenhäuser oder Krankenhausteile, die eine besondere Aufgabe wahrnehmen, die Qualitätsanforderungen erfüllen und eine entsprechende Festlegung aufweisen.
- § 3 Grundsätze der besonderen Aufgaben – abschließende Konkretisierung möglicher besonderer Aufgaben (überörtliche/krankenhausübergreifende Aufgabenwahrnehmung, besondere Vorhaltungen z. B. bei seltenen Erkrankungen, Konzentration der Versorgung wegen außergewöhnlicher technischer/personeller Voraussetzungen); Übergangsregelung mit sechmonatiger Erfüllungsfrist für bereits landesplanerisch ausgewiesene Zentrumsaufgaben; Ankündigung weiterer Zentrumsregelungen.
- § 4 Abgrenzung zu sonstigen Aufgaben – Ausschluss bereits anderweitig vergüteter Leistungen (z. B. über KHEntgG-Zuschläge, klinische Krebsregister nach § 65c SGB V, befristete Ausnahmen nach § 17b KHG); ambulante Leistungserbringung ist keine besondere Aufgabe.
- § 5 Grundsätze von Qualitätsanforderungen – allgemeine Vorgaben wie Standortbezug, Definition einer Fachabteilung (inkl. 24/7-Verfügbarkeit innerhalb von 30 Minuten), Berechnung von Mindestfallzahlen, Barrierefreiheit sowie strukturierte Zusammenarbeit mit Selbsthilfe- und Patientenorganisationen.
- § 6 Evaluation – Verpflichtung des G-BA zur Evaluation der Regelungen fünf Jahre nach Inkrafttreten.
Die zehn Anlagen definieren zentrumsspezifische Qualitätsanforderungen und besondere Aufgaben für: Zentren für seltene Erkrankungen (Anlage 1, u. a. Typ-A-/Typ-B-Zentrum-Struktur, mindestens 3.000 stationäre Fälle mit seltener Erkrankung jährlich), onkologische Zentren (Anlage 2, u. a. Nachweis von Erfahrung in mindestens fünf Tumorentitäten mit tabellierten Mindestprimärfallzahlen), Traumazentren (Anlage 3), rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie (Anlage 4) sowie Herzzentren (Anlage 5, u. a. mindestens 1.500 herzchirurgische Eingriffe jährlich). Für Schlaganfall-/neurovaskuläre Zentren, Lungenzentren, nephrologische Zentren und kinderonkologische Zentren (Anlagen 6–9) gelten vorläufig die Anforderungen der jeweiligen Landeskrankenhauspläne; diese Anlagen sind befristet und treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Dasselbe gilt für sonstige ausgewiesene Zentren (Anlage 10) mit Ablauf des 31.12.2022.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung: Die Tragenden Gründe begründen die Erstfassung der G-BA-Zentrums-Regelungen, mit denen auf Grundlage des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (§ 136c Abs. 5 SGB V) die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten sowie deren Qualitätsanforderungen erstmals bundeseinheitlich konkretisiert werden – als unmittelbare Grundlage für die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und zur Beseitigung bisheriger Unklarheiten aus dem Schiedsspruch der Bundesschiedsstelle. Betroffen sind zehn Anlagen mit Zentren u. a. für seltene Erkrankungen, Onkologie, Traumatologie, Rheumatologie, Herzerkrankungen, Schlaganfall, Lungen-, Nieren- und Kinderonkologie-Erkrankungen; die zuschlagsfähigen besonderen Aufgaben umfassen insbesondere Beratung und Fallkonferenzen für andere Krankenhäuser, kostenfreie Fortbildungen, Registerführung sowie besondere Maßnahmen des Qualitätsmanagements. Wesentliche Änderungen sind, dass eine Zuschlagsberechtigung künftig die Erfüllung definierter Qualitätsanforderungen (z. B. Mindestfallzahlen, Fachabteilungen, Forschungstätigkeit) und eine verbindliche Übertragung des Versorgungsauftrags durch die Landesplanungsbehörde voraussetzt, während bereits über DRG-Fallpauschalen oder sonstige Entgelte finanzierte Leistungen explizit ausgeschlossen werden (Vermeidung von Doppelfinanzierung). Bestehende Zentren erhalten bis zu sechs Monate Übergangsfrist zur Erfüllung der neuen Anforderungen; für Schlaganfall-, Lungen-, nephrologische und Kinderonkologische Zentren sowie sonstige ausgewiesene Zentren (Anlagen 6–10) werden vorerst keine G-BA-Qualitätsanforderungen festgelegt (Neuprüfung bis Ende 2020 bzw. 2022), und die Folgewirkungen der Regelung sollen evaluiert werden.
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