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Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie: Neufassung mit Integration der Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen

19. Dezember 2019MethodenbewertungErwachsenenpräventionIn Kraft

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 19. Dezember 2019 eine vollständige Neufassung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL) beschlossen und dabei das bislang eigenständig geregelte Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen als neuen Abschnitt in die GU-RL integriert. Zugleich wird die bisherige Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) aufgehoben und eine redaktionelle Anpassung an der Geschäftsordnung des G-BA vorgenommen.

Geänderte Paragraphen im Einzelnen:

Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie – Allgemeiner Teil:

  • § 1 Geltungsbereich – Regelungsgrundlage (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 2 SGB V); Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bleiben ausgenommen.
  • § 2 Ziele – Erfassung gesundheitlicher Risiken, Früherkennung bevölkerungsmedizinisch bedeutsamer Krankheiten und präventionsorientierte Beratung bei Versicherten ab 18 Jahren.
  • § 3 Anspruchsberechtigung – Anspruch auf allgemeine und krankheitsspezifische Gesundheitsuntersuchungen; gemeinsames Angebot mit den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, soweit möglich.

Besonderer Teil, Abschnitt I – Allgemeine Gesundheitsuntersuchung:

  • § 1 Ziel – Ziele des Allgemeinen Teils einschließlich Überprüfung des Impfstatus.
  • § 2 Anspruchsberechtigung – Einmalige Untersuchung zwischen dem 18. und dem Ende des 35. Lebensjahres; ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle drei Jahre.
  • § 3 Inhalt – Anamnese, klinische Untersuchung (Ganzkörperstatus), Laboruntersuchungen, Impfstatus-Check, Beratung sowie Ausstellung einer Präventionsempfehlung nach § 20 Abs. 5 SGB V; Konkretisierung in Anlage 1.
  • § 4 Dokumentation – Dokumentation nach Anlage 1; ärztliche Bescheinigung zur Präventionsempfehlung auf vereinbartem Vordruck (Anlage 2).
  • § 5 Qualitätssicherung – Durchführung durch entsprechend befähigte Ärztinnen und Ärzte (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, ohne Gebietsbezeichnung).
  • § 6 Evaluation – Beabsichtigte Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Organisation mit der Evaluation.

Besonderer Teil, Abschnitt II – Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (neu integriert):

  • § 1 Ziel – Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.
  • § 2 Anspruchsberechtigung – Männliche Versicherte ab 65 Jahren, einmalig.
  • § 3 Aufklärung – Anhand der Versicherteninformation (Anlage 3), die im Aufklärungsgespräch auszuhändigen ist.
  • § 4 Untersuchungsmethode – Abdominelle Ultraschalluntersuchung nach der LELE-Methode; Befund ab einem Durchmesser von 2,5 cm als auffällig gilt; weitere Diagnostik im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V.
  • § 5 Qualitätssicherung – Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik gemäß Ultraschall-Vereinbarung (Anwendungsbereich 7.1 oder 20.10) sowie entsprechende apparative Ausstattung.
  • § 6 Evaluation – Erstmals im September 2023 Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit einem Bericht (u. a. Mengenentwicklung Operationen, Mortalität); kalenderjährliche Übermittlung der Teilnahmezahlen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zum 1. März.

Anlagen der neuen GU-RL: Anlage 1 (Inhalte der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung), Anlage 2 (Vordruck „Präventionsempfehlung“) und Anlage 3 (Versicherteninformation zum Ultraschall-Screening auf Bauchaortenaneurysmen).

Weitere beschlossene Änderungen:

  • Aufhebung der US-BAA-RL: Die Richtlinie über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen vom 20. Oktober 2016 wird vollständig aufgehoben; ihr Regelungsgehalt geht im Abschnitt II des Besonderen Teils der GU-RL auf.
  • Geschäftsordnung des G-BA: Zeile 5a der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V wird aufgehoben.

Die Beschlüsse treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA beschließt am 19. Dezember 2019 eine Neufassung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (GU-RL), um die Regelungen zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 SGB V – die alle Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr betreffen – in einer Richtlinie mit Allgemeinem und Besonderem Teil zu bündeln; inhaltlich ändert sich an der bisherigen allgemeinen Gesundheitsuntersuchung nichts. Zentraler Bestandteil ist die Integration des Ultraschallscreenings auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA) in den Besonderen Teil der GU-RL, wodurch die bisher eigenständige US-BAA-RL aufgehoben wird. Wesentliche Änderungen beim US-BAA betreffen die Qualitätssicherung: Der Verweis auf die aktualisierte Ultraschall-Vereinbarung (Fassung vom 1. Oktober 2019) wurde angepasst und der Nachweis der fachlichen Befähigung sowie der apparativen Ausstattung um die Anwendungsbereiche/-klassen 20.10 bzw. 20.09 erweitert. Zudem wurde der Termin für die Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluation auf September 2023 verschoben, da erst dann aussagekräftige Daten für den Nachbeobachtungszeitraum 2018–2022 vorliegen; neue Bürokratiekosten entstehen nicht.

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Beschluss-ID: 4102