Rehabilitations-Richtlinie: Anpassungen an das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 die Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) geändert, um sie an das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz anzupassen. Im Mittelpunkt steht die Stärkung der Berücksichtigung pflegender Angehöriger bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die im Beschluss geänderten Paragraphen im Einzelnen:
- § 2 – Umstrukturierung und Ergänzungen zugunsten pflegender Angehöriger: Der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird zum neuen Absatz 4, die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 5 bis 9. Dem Absatz 3 werden Sätze angefügt, wonach die Krankenkasse für pflegende Angehörige stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch dann erbringt, wenn ambulante Rehabilitation ausreichend wäre (§ 40 Absatz 2 Satz 2 SGB V); pflegende Angehörige haben zudem Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden, andernfalls koordiniert die Krankenkasse auf Wunsch die Versorgung mit der Pflegekasse. Dem neuen Absatz 9 wird ein Satz angefügt, nach dem die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Entscheidung über Rehabilitationsleistungen zu berücksichtigen sind.
- § 5 Absatz 3 Spiegelstrich 1 – Nach den Wörtern „Persönliches Budget“ werden die Wörter „sowie Unterstützungsangebote der Krankenkasse für pflegende Angehörige“ eingefügt.
- § 6 – Ergänzungen zur Verordnung: Dem Absatz 1 (Vertragsärzte) und dem Absatz 1a (Vertragspsychotherapeuten) werden jeweils Sätze angefügt, wonach der Wunsch des Versicherten nach Mitaufnahme des zu pflegenden Angehörigen in derselben Einrichtung oder nach Koordination der Versorgung in einer anderen Einrichtung auf der Verordnung anzugeben ist; mögliche Anhaltspunkte, dass eine Mitaufnahme dem Rehabilitationserfolg entgegenstehen könnte, sind ebenfalls auf der Verordnung zu vermerken.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr
Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 passt der G-BA die Rehabilitations-Richtlinie an das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) an und stärkt damit die medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige. Kernänderung ist die Abschaffung des Vorrangs ambulanter Reha-Leistungen: Pflegende Angehörige haben nun Anspruch auf stationäre Rehabilitation, selbst wenn ambulante Leistungen ausreichen würden; zudem kann die pflegebedürftige Person während der stationären Maßnahme in derselben Einrichtung versorgt werden. Krankenkassen beraten zu Unterstützungsmöglichkeiten und koordinieren bei Bedarf mit der Pflegekasse die Versorgung in einer anderen Einrichtung, während Vertragsärztinnen und -ärzte auf der Verordnung Angaben zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen machen müssen. Die Richtlinienänderung trat am 18. März 2020 in Kraft.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr