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Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Gezielte Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung

19. Dezember 2019MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des G-BA vom 19. Dezember 2019 etabliert erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die gezielte Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. Hintergrund ist die bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzte Beschlussfassung zur Methodenbewertung nach § 137c SGB V, die gemäß der Verfahrensordnung des G-BA mit Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung verbunden wird. Der Beschluss enthält folgende Regelungen:

  • § 1 (Grundlage und Zweck) – Verknüpft die bis 31.12.2023 ausgesetzte Beschlussfassung mit Qualitätsanforderungen und legt auf Grundlage von § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität fest, die am jeweiligen Krankenhausstandort zu erfüllen sind; die Facharztbezeichnung richtet sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (einschließlich entsprechender Bezeichnungen nach altem Recht).
  • § 2 (Indikationsstellung) – Behandlungsleitung und Indikationsstellung erfolgen ausschließlich durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie; es muss eine mäßige bis schwere, medikamentös nicht oder nicht ausreichend therapierbare COPD festgestellt und dokumentiert werden.
  • § 3 (Strukturelle Anforderungen) – Der Standort benötigt eine Fachabteilung für Pneumologie oder für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, eine 24-stündige ärztliche Präsenz (inkl. Möglichkeit zur Notfall-Bronchoskopie, ggf. ergänzender Rufbereitschaftsdienst mit pneumologischer Facharztqualifikation), eine Intensivstation mit Beatmungsmöglichkeit sowie die Möglichkeit thoraxchirurgischer Interventionen (zumindest über Kooperationsvereinbarungen); zudem müssen Standard Operating Procedures zum Komplikationsmanagement im internen Qualitätsmanagement vorliegen.
  • § 4 (Folgen der Nichterfüllung von Mindestanforderungen) – Die Regelungen der §§ 2 und 3 gelten als Mindestanforderungen; deren Nichterfüllung führt zum Wegfall des Vergütungsanspruchs und dazu, dass die Methode nicht angewendet werden darf.
  • § 5 (Gültigkeitsdauer) – Der Beschluss tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Ergänzend tritt der Beschluss zwei Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; der Unterausschuss Methodenbewertung wird beauftragt, die Beratungen fortzuführen – insbesondere zur weiteren themenspezifischen Konkretisierung gemäß der QFD-RL sowie zu Folgen der Nichteinhaltung und Durchsetzung der Qualitätsanforderungen.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2019 legt der G-BA verbindliche Mindestanforderungen an Struktur- und Prozessqualität für Krankenhäuser fest, die die gezielte Lungendenervierung durch Katheterablation bei Patientinnen und Patienten mit medikamentös nicht oder nicht ausreichend behandelbarer mäßiger bis schwerer COPD durchführen – als aussetzungsbegleitende Qualitätssicherung, da die Nutzenbewertung bis zum 31. Dezember 2023 in Erwartung der Ergebnisse der Studie AIRFLOW-3 ausgesetzt wurde. Wesentliche Anforderungen sind u. a. die Indikationsstellung und Behandlungsleitung durch Fachärztinnen/-ärzte für Innere Medizin und Pneumologie, eine pneumologische Fachabteilung am Standort, gesicherte Notfallversorgung (Bronchoskopie, Beatmung), intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten, eine Kooperation mit der Thoraxchirurgie sowie ein Komplikationsmanagement über Standard Operating Procedures (SOP). Bei Nichterfüllung einer Mindestanforderung entfällt der Vergütungsanspruch, und das Krankenhaus darf die Leistung nicht erbringen. Die Beratungen zur weiteren Konkretisierung gemäß der QFD-Richtlinie werden fortgesetzt.

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Beschluss-ID: 4125