COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal

20. März 2020QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. März 2020 betrifft temporäre Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal in verschiedenen Qualitätssicherungs-Richtlinien und Beschlüssen aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Konkret werden folgende Richtlinien und Beschlüsse geändert, um bis zum 31. Mai 2020 Ausnahmen von bestimmten Personalvorgaben zu ermöglichen:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Beschluss zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom
  • Beschluss zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung bei akuter Leukämie

Die Ausnahmen gelten, wenn es infolge von Pandemien, Epidemien oder vergleichbaren Ereignissen zu:

  1. Kurzfristigen krankheits- oder quarantänebedingten Personalausfällen oder
  2. Starken Erhöhungen der Patientenzahlen

kommt, die über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erfordern.

Wichtig ist, dass die grundlegende Rechtsgrundlage der Qualitätssicherung (§ 135a Abs. 1 Satz 2 SGB V) von diesen Ausnahmen unberührt bleibt. Die Änderungen treten rückwirkend zum 20. März 2020 in Kraft.

Zusammenfassend ermöglicht der Beschluss Krankenhäusern in bestimmten medizinischen Bereichen, vorübergehend von Mindestpersonalvorgaben abzuweichen, um auf Personalengpässe und Patientenzunahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie reagieren zu können, ohne die grundlegenden Prinzipien der Qualitätssicherung aufzugeben.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie Änderungen an mehreren Qualitätssicherungs-Richtlinien und Beschlüssen beschlossen. Betroffen sind die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), die Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), die Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) sowie die Beschlüsse zu Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom und der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen.

Kernpunkte:

  • Anlass: Die Änderungen wurden notwendig, um auf die erwarteten Belastungen der Krankenhäuser durch COVID-19 zu reagieren. Es wird erwartet, dass es aufgrund der Pandemie zu einer starken Erhöhung der Patientenzahlen und krankheitsbedingten Ausfällen beim Pflegepersonal kommt. Dies kann dazu führen, dass Krankenhäuser die Mindestvorgaben an die Personalausstattung in den genannten Richtlinien und Beschlüssen nicht einhalten können.
  • Entscheidung: Es wurden befristete Ausnahmetatbestände bis zum 31. Mai 2020 geschaffen, die es Krankenhäusern ermöglichen, Patienten auch bei Nichterfüllung bestimmter personeller Mindestvorgaben zu behandeln, wenn ein Aufschub oder eine Verlegung nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar ist. Eine Verlängerung der Ausnahmeregelung wird bei Bedarf geprüft.
  • QFR-RL Sonderregelung: Für den Anwendungsbereich der QFR-RL wird zusätzlich auf bestehende Flexibilitätsregelungen in Anlage 2 Nummer I.2.2 Absatz 12 sowie Nummer II.2.2. Absatz 12 hingewiesen, die bereits generell Abweichungen von den Anforderungen an die pflegerische Versorgung bis zum 31.12.2021 unter Angabe von Gründen ermöglichen.
  • Verfahren: Aufgrund der Eilbedürftigkeit wurde auf ein Stellungnahmeverfahren mit den Fachgesellschaften verzichtet, jedoch wurden der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat beteiligt, die keine Bedenken äußerten. Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit.
  • Bürokratiekosten: Es entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten.
  • Qualitätssicherung: Auch bei Anwendung der Ausnahmetatbestände bleiben die Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V fachlich geboten und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erbringen. Das Abweichen von Mindestanforderungen löst keine Anzeigepflicht im Rahmen der Nachweisverfahren aus.

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Beschluss-ID: 4204