Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 27. März 2020 eine befristete Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten in den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V verankert. Hintergrund ist die COVID-19-Pandemie: Für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2020 wird die bisherige Anforderung an die Aufnahmebereitschaft (Satz 2 der jeweiligen Vorschrift) ausgesetzt und durch die geringere Anforderung einer „schnellstmöglichen Aufnahmebereitschaft“ ersetzt. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die im Beschluss geänderten Paragraphen im Einzelnen:
- § 15 – Anfügung der Sätze 3 und 4: Satz 2 findet vom 1. April bis 31. Mai 2020 keine Anwendung; stattdessen ist in diesem Zeitraum die schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft ausreichend.
- § 20 – Anfügung der Sätze 3 und 4 mit identischem Inhalt: Satz 2 findet vom 1. April bis 31. Mai 2020 keine Anwendung; stattdessen ist in diesem Zeitraum die schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft ausreichend.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit dem Beschluss vom 27. März 2020 ändert der G-BA die Regelungen zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Abs. 4 SGB V) und setzt für die erwartete Hochphase der COVID-19-Pandemie die Vorgabe außer Kraft, wonach beatmungspflichtige Intensivpatienten innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme auf einer Intensivstation mit mindestens 10 (erweiterte NV) bzw. 20 Betten (umfassende NV) aufzunehmen sind. Ziel ist es, überlastete Krankenhäuser während der pandemiebedingten Konzentration der Intensivversorgung vor unangemessenen finanziellen Nachteilen zu schützen. Der Beschluss wurde wegen seiner Eilbedürftigkeit im schriftlichen Verfahren gefasst; die von der Bundesärztekammer vorgeschlagenen weiteren Ausnahmen (u.a. zu Facharztverfügbarkeit und Behandlungspriorisierung) wurden zunächst nicht umgesetzt, sollen jedoch bei fortlaufender Beobachtung der Pandemieentwicklung gegebenenfalls ergänzt oder verlängert werden.
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