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Zentrums-Regelungen: Fristverlängerung wegen der COVID-19-Pandemie

27. März 2020BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 27. März 2020 im schriftlichen Verfahren die Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen) geändert. Ziel der Änderung ist eine Fristverlängerung wegen der COVID-19-Pandemie.

Geänderte Paragraphen:

  • § 3 Absatz 7 Satz 1 – Das Wort „sechs“ wird durch das Wort „zwölf“ ersetzt; die dort geregelte Frist wird damit von sechs auf zwölf verlängert.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (Veröffentlichung: BAnz AT 09.04.2020 B5).

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit diesem Beschluss vom 27. März 2020 verlängert der G-BA die Frist zur Erfüllung der normierten Qualitätsanforderungen für Krankenhäuser mit bereits von den Ländern ausgewiesenen Zentrumsaufgaben um ein halbes Jahr, um diese während der Hochphase der COVID-19-Pandemie zu entlasten. Betroffen sind Krankenhäuser, die sonst mitten in der Pandemie die Zentrums-Qualitätssicherung hätten einrichten müssen – ohne die Verlängerung drohten ihnen negative finanzielle Folgen bei Priorisierung der COVID-19-Behandlung. Inhaltliche Änderungen an den Zentrums-Regelungen wurden nicht vorgenommen; der Beschluss wurde aufgrund seiner Eilbedürftigkeit im schriftlichen Verfahren gefasst. Bürokratiekosten entstehen nicht, und die kurzfristig angehörten Stellungnahmeberechtigten (BÄK, BPtK, AWMF) äußerten keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4227