Zum Inhalt

Erklärung zur Aussetzung von aussetzungsbegleitenden QS-Anforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

16. April 2020MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Beschluss des G-BA vom 16. April 2020 erklärt, dass die bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 verfügte Aussetzung von Qualitätssicherungsanforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie auch auf eine Reihe weiterer QS-Beschlüsse und -Richtlinien des G-BA erstreckt wird – nämlich solche, die mit einer Aussetzung des Bewertungsverfahrens gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 1 Spiegelstrich 2 oder § 22 Absatz 1 Satz 4 der Verfahrensordnung verbunden sind oder infolge eines Methodenbewertungsverfahrens getroffen wurden. Konkret benannt werden u. a. die Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interstitiellen Low-Dose-Rate-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom, zur PET bei Hodgkin-Lymphomen und aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen, zu den Protonentherapien bei inoperablem hepatozellulärem Karzinom (HCC), inoperablem nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom (NSCLC) der UICC-Stadien I–III, Ösophaguskarzinom und Prostatakarzinom sowie zur gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei COPD. Ebenfalls einbezogen sind die QS-Richtlinie zur bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem sowie die QS-Vereinbarungen zur PET beim NSCLC und zur Protonentherapie beim Rektumkarzinom. Der Beschluss ändert selbst keine Paragraphen dieser Richtlinien, sondern stellt lediglich verbindlich klar, dass die pandemiebedingte Aussetzung der QS-Anforderungen auch für diese Regelwerke gilt; er wird auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4271