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Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten

14. Mai 2020BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 die Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V geändert. Zweck der Änderung ist die Verlängerung der Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Patienten: Die darin genannte Befristung wird jeweils um einen Monat verlängert.

Geänderte Paragraphen (Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V):

  • § 15 Satz 3 – Die Angabe „31. Mai 2020“ wird durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
  • § 20 Satz 3 – Die Angabe „31. Mai 2020“ wird durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA verlängert mit Beschluss vom 14. Mai 2020 die befristete Ausnahmeregelung zur Aussetzung der 60-Minuten-Vorgabe für die Aufnahmebereitschaft beatmungspflichtiger Intensivpatienten in Krankenhäusern der erweiterten und umfassenden Notfallversorgung um vier Wochen. Die ursprünglich im Zuge der COVID-19-Pandemie eingeführte Aussetzung (bis 31. Mai 2020) soll den Krankenhäusern flexible Handlungsmöglichkeiten sichern, falls es infolge der schrittweisen Lockerungen zu einem erneuten Anstieg der Neuinfektionen und damit zu einer starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Intensivkapazitäten kommt. Betroffen sind die Vorgaben in § 15 und § 20 der Regelungen zum gestuften System von Notfallstrukturen gemäß § 136c Absatz 4 SGB V, insbesondere die Pflicht zur Vorhaltung von 10 bzw. 20 Intensivbetten mit Aufnahmebereitschaft für Beatmungspatienten. Eine endgültige Entscheidung über eine weitere Verlängerung soll im Juni 2020 auf Basis einer belastbareren Einschätzung des Pandemiegeschehens getroffen werden.

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Beschluss-ID: 4296