Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung: COVID-19 – Verschiebung der Fristen zur Berichtspflicht gemäß § 6

14. Mai 2020QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung:

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 14. Mai 2020 ändert die Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z). Aufgrund von COVID-19 werden die Fristen für die Berichtspflicht gemäß § 6 der Richtlinie für das Kalenderjahr 2019 verschoben.

Konkret bedeutet dies:

  • KZVen (Kassenzahnärztliche Vereinigungen) müssen ihre Berichte für 2019 bis zum 31. Juli 2020 einreichen (statt früher).
  • KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) muss ihren Bericht für 2019 bis zum 30. September 2020 vorlegen (statt früher).

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Begründung für den Beschluss ist auf der Webseite des G-BA einsehbar.

Kurz gesagt: Wegen der COVID-19-Pandemie werden die Fristen für die Qualitätsberichte der Zahnärzte für das Jahr 2019 nach hinten verschoben.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 14. Mai 2020 eine Änderung der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) beschlossen.

Kernpunkte:

  • Entscheidung: Änderung der QP-RL-Z aufgrund der COVID-19-Pandemie.
  • Inhaltliche Änderung: Verschiebung der Fristen zur Berichtspflicht gemäß § 6 QP-RL-Z um ein Quartal.
  • Begründung: Aufgrund der Corona-Pandemie können die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) Sitzungen ihrer Qualitätsgremien nicht rechtzeitig durchführen und erforderliche Rückfragen an Praxen nicht fristgemäß bearbeiten. Dies verhindert die rechtzeitige Berichterstattung der KZVen an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der KZBV an den G-BA.
  • Ausblick: Bei Bedarf kann eine weitere Verlängerung der Fristen durch den G-BA erfolgen.
  • Rechtsgrundlage: § 135b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V, § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V.
  • Bürokratiekosten: Es entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten für Leistungserbringer und somit keine Bürokratiekosten.
  • Verfahren: Beratung im Unterausschuss am 1. April 2020, Beschlussfassung im Plenum am 14. Mai 2020. Beteiligung relevanter Organisationen gemäß § 136 Absatz 3 SGB V.
  • Unterstützung: Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Keine Bedenken von weiteren beteiligten Organisationen.

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Beschluss-ID: 4301