Ermittlung weiterer Stellungnahmeberechtigter für Entscheidungen des GBA zur berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung nach § 92 Absatz 6b SGB V – Aufforderung zur Meldung –
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) veröffentlicht mit dieser Bekanntmachung vom 16. April 2020 eine Aufforderung zur Meldung weiterer Stellungnahmeberechtigter für Entscheidungen zur geplanten Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung (KSVPsych-RL), zu der er durch § 92 Absatz 6b SGB V (eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019) verpflichtet ist. Einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften und weitere betroffene Organisationen werden aufgefordert, bis zum 19. Juni 2020 gegenüber der G-BA-Geschäftsstelle darzulegen, inwieweit sie von den geplanten Regelungen betroffen sind, und ihren Status als „maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene“ gemäß Kapitel 1 § 9 Absatz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (u. a. durch Vorlage der Satzung bzw. Statuten und Angabe der Mitgliederzahl) glaubhaft zu machen. Aufgrund der eingehenden Meldungen entscheidet der G-BA über den Kreis der stellungnahmeberechtigten Organisationen, denen vor abschließender Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll. Nachmeldungen sind zulässig; das Stellungnahmerecht kann jedoch erst nach der Entscheidung über die Nachmeldung wahrgenommen werden.
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