Verlängerung und Anpassung der Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Zusammenfassung
Der G-BA hat am 28. Mai 2020 im schriftlichen Verfahren beschlossen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelungen in acht vertragsärztlichen Richtlinien zu verlängern und anzupassen. Kernpunkte sind die Verlängerung der Befristungen vom 31. Mai auf den 30. Juni 2020 sowie die Anbindung bestimmter Erleichterungen (u. a. erweiterte Fristen für die Vorlage von Verordnungen) an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Die Änderungen treten zum 1. Juni 2020 in Kraft; die Sonderregelungen treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 bzw. früher mit Beendigung der epidemischen Lage außer Kraft.
Geänderte Paragraphen im Einzelnen:
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:
- § 9 – Umstrukturierung in zwei Absätze; im neuen Absatz 1 Streichung des Wortes „zunächst“, Verlängerung der Befristung von „31. Mai 2020“ auf „30. Juni 2020“ sowie Streichung des Buchstabens b (bisherige Buchstaben c–e rücken entsprechend auf); im neuen Absatz 2 wird die Geltung der Regelung nach § 7 Absatz 5 ausdrücklich an das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft.
Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie:
- § 9 – Neufassung der COVID-19-Sonderregelung: befristet bis 30. Juni 2020 wird die 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf 10 Tage erweitert; solange die epidemische Lage besteht, wird zudem die 7-Tage-Frist auf 14 Tage erweitert.
Soziotherapie-Richtlinie:
- § 10 – Neufassung der COVID-19-Sonderregelung: befristet bis 30. Juni 2020 Verlängerung der 3-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung auf 10 Tage; bei fortbestehender epidemischer Lage Erweiterung der 7-Kalendertage-Frist auf 14 Kalendertage sowie die Möglichkeit, dass sich die unmittelbare Erforderlichkeit auch aus der Vermeidung eines zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergibt.
Hilfsmittel-Richtlinie:
- § 8a – Umstrukturierung in zwei Absätze; im neuen Absatz 1 Streichung des Buchstabens a (bisherige Buchstaben b und c werden a und b), Streichung des Wortes „zunächst“ und Verlängerung der Befristung auf „30. Juni 2020“; als neuer Absatz 2 wird die Geltung der Regelung nach § 6a an die epidemische Lage geknüpft (Erweiterung der 7-Kalendertage-Frist auf 14 Kalendertage; unmittelbare Erforderlichkeit auch bei Vermeidung eines zusätzlichen Praxisbesuchs).
Heilmittel-Richtlinie:
- § 2a – Umstrukturierung in zwei Absätze; im neuen Absatz 1 Streichung des Wortes „zunächst“ und Verlängerung der Befristung auf „30. Juni 2020“; im neuen Absatz 2 wird die Geltung der Regelung nach § 16a an das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft.
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte:
- § 2a Satz 1 – Streichung des Wortes „zunächst“ und Verlängerung der Befristung von „31. Mai 2020“ auf „30. Juni 2020“.
Krankentransport-Richtlinie:
- § 11 – In Satz 1 Streichung des Wortes „zunächst“ und Verlängerung der Befristung auf „30. Juni 2020“; Streichung des Buchstabens b, der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:
- § 4b – Neufassung der COVID-19-Sonderregelung: solange die epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass die 7-Kalendertage-Frist auf 14 Kalendertage erweitert wird und sich die unmittelbare Erforderlichkeit auch aus der Vermeidung eines zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben kann.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Das Dokument bündelt die Stellungnahmen zahlreicher Verbände und Organisationen (u. a. Wohlfahrtsverbände, Berufsverbände, Patientenvertretung) zum Beschlussentwurf des G-BA, die COVID-19-Sonderregelungen in acht Richtlinien (HKP, SAPV, Soziotherapie, Hilfs- und Heilmittel, Krankentransport, Arbeitsunfähigkeit) bis zum 30. Juni 2020 zu verlängern. Betroffen sind vor allem vulnerable Patientengruppen – chronisch Kranke, Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen sowie schweren psychischen Erkrankungen –, denen unnötige Arztpraxisbesuche zur Verordnungsabholung erspart werden sollen. Die überwiegende Mehrheit begrüßt die Verlängerung, fordert jedoch mehrfach, die Sonderregelungen dynamisch an die Feststellung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag zu koppeln statt an starre Fristen, und teils längere Geltungszeiträume (bis September/Ende 2020). Zudem unterstützen viele Organisationen die Position der Patientenvertretung, die Aussetzung der 14-Tage-Begrenzung für Erstverordnungen der häuslichen Krankenpflege beizubehalten, und bitten um eine Neubewertung der Pandemielage Mitte Juni 2020.
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