Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III: Nachweis- und Prüfverfahren
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 18. Juni 2020 ergänzt der G-BA die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (QS-RL Liposuktion) um ein verbindliches Nachweis- und Prüfverfahren: Wer die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III erbringen möchte, muss künftig vor der ersten Leistungserbringung die Einhaltung der Mindestanforderungen nachweisen – Krankenhäuser gegenüber den Kassen, Vertragsärzte über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Zudem werden regelmäßige Kontrollen und Transparenzanforderungen eingeführt.
Die im Beschluss geregelten Änderungen im Einzelnen:
- § 1 Absatz 2 Satz 2 – Streichung des Wortes „gesetzlichen“.
- § 4 – Redaktionelle Anpassungen: In Absatz 1 Satz 1 wird „zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung“ durch „zu Lasten der Krankenkassen“ ersetzt; in Absatz 5 wird „Absatz“ durch „den Absätzen“ ersetzt.
- § 5 – In Absatz 3 Buchstabe b werden zur geschlechtergerechten Formulierung die Wörter „einer bereits erfahrenen Anwenderin oder“ bzw. „Anwenderinnen oder“ eingefügt; in Absatz 6 werden die Wörter „für Notfälle“ gestrichen.
- § 6 (neu eingefügt) – Nachweisverfahren: Nachweis der Mindestanforderungen vor erstmaliger Leistungserbringung. Krankenhäuser weisen diese gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen anhand des Vordrucks nach Anlage I nach (schriftlich oder elektronisch mit fortgeschrittener elektronischer Signatur) und müssen dies ab dem Folgejahr jährlich zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember wiederholen. Im vertragsärztlichen Bereich ist die Leistung nur nach Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen über mehr als einen Monat besteht eine Mitteilungspflicht.
- § 7 (neu eingefügt) – Benennung der konkreten Stellen gemäß QFD-RL: gegenüber Krankenhäusern die Krankenkassen, gegenüber Vertragsärztinnen und -ärzten die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
- § 8 (neu eingefügt) – Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen: Kontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst auf Grundlage der MDK-QK-RL; Stichprobenprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 135b Absatz 2 SGB V auf Basis der QP-RL, deren Ergebnis per Bescheid mitgeteilt wird. (Hinweis: Absatz 1 wird zu einem späteren Zeitpunkt – nach Inkrafttreten des neuen Beschlusses zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes – sprachlich an die dann geltende MD-QK-RL angepasst.)
- Bisheriger § 6 – wird unverändert inhaltlich zum neuen § 9 (Umnummerierung); ihm wird ein einleitender Absatz vorangestellt, der die Regelungen in § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 bis 7 ausdrücklich als Mindestanforderungen kennzeichnet; die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu Absätzen 2 und 3.
- Bisheriger § 7 – wird gestrichen.
- § 10 (neu angefügt) – Veröffentlichung und Transparenz: Darstellung der Umsetzung im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser; jährliche Datenübermittlung der KVen (Zahl der genehmigten Ärztinnen und Ärzte, erteilte/aufgehobene Genehmigungen, Prüfergebnisse) bis zum 30. April an die KBV und von dort bis zum 30. Juni an die G-BA-Geschäftsstelle.
- § 11 (neu angefügt) – Übergangsregelung: Leistungserbringer, die bereits zwischen dem 7. Dezember 2019 und dem 16. September 2020 leistungserbracht haben, müssen den Nachweis nach § 6 Absatz 1 bis zum 16. Januar 2021 erbringen.
Darüber hinaus fügt der Beschluss die Anlage I „Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien“ an – einen verbindlichen Selbsterklärungsvordruck, mit dem Krankenhäuser die Qualifikation des ärztlichen Personals (u. a. 50 selbstständig durchgeführte Eingriffe oder 20 Eingriffe unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren) und strukturelle Anforderungen (Notfallpläne, Intensivmedizin, Notfall-OP-Möglichkeit) bestätigen.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Anpassung des § 8 Absatz 1 wirksam erst mit Inkrafttreten des entsprechenden MDK-/MD-QK-RL-Beschlusses.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Die Tragenden Gründe dokumentieren den Beschluss des G-BA vom 18. Juni 2020 zur Änderung der QS-RL Liposuktion, mit dem das Nachweis- und Prüfverfahren für die Qualitätssicherung der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III konkretisiert und zugleich Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit aus der Nichtbeanstandung der Erstfassung umgesetzt werden. Betroffen sind Patientinnen mit Lipödem im Stadium III sowie die Leistungserbringer dieser GKV-Leistung – geschätzt rund 100 Krankenhäuser und etwa 50 Vertragsärztinnen/-ärzte. Kernänderungen sind: Krankenhäuser müssen die Mindestanforderungen vor erstmaliger Leistungserbringung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen nachweisen und dies jährlich (15.11.–31.12.) erneuern, während Vertragsärzte eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung benötigen; Kontrollen erfolgen durch den Medizinischen Dienst (stationär) bzw. durch Stichprobenprüfungen der KVen (ambulant). Ergänzend wurden redaktionelle Korrekturen vorgenommen, die frühere Informationspflicht zur geplanten Erprobungsstudie gestrichen, eine dreimonatige Übergangsfrist für den Nachweis festgelegt sowie Bürokratiekosten von ca. 27.750 Euro (einmalig) zuzüglich jährlicher Folgekosten ausgewiesen.
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