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Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Ermittlung der PKW-Fahrtzeiten

18. Juni 2020BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2020 eine Korrektur der „Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V“ beschlossen. Ziel ist eine präzisierte Vorgabe, wie PKW-Fahrtzeiten bei der Ermittlung der Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser zu berechnen sind.

Geänderte Paragraphen:

  • § 7 Absatz 5 – Änderungen in vier Punkten:
    • Buchstabe a): Voranstellung dreier neuer Sätze: Künftig werden PKW-Fahrtzeiten ausgehend vom Punkt mit der größten Besiedlungsdichte der jeweiligen Marktzelle (nach Absatz 4) sowie einer standortbezogenen Geolokalisierung der geeigneten Krankenhäuser, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, ermittelt. Hintergrund ist, dass Raumeinheiten gerade in ländlichen Regionen auch unbewohnte Gebiete umfassen können. Kann keine signifikante Häufung ermittelt werden, wird der geografische Mittelpunkt als Startpunkt verwendet.
    • Buchstabe b): Streichung des bisherigen Satzes 1.
    • Buchstabe c): Umnummerierung der bisherigen Sätze 2, 3 und 4 zu den neuen Sätzen 4, 5 und 6.
    • Buchstabe d): Im neuen Satz 4 Ersetzung der Wörter „von dem geographischen Mittelpunkt der Marktzelle“ durch die Angabe „den Vorgaben der Sätze 2 und 3“, damit die neue Startpunktregelung konsistent angewendet wird.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (veröffentlicht unter BAnz AT 29.06.2020 B7).

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss des G-BA vom 18. Juni 2020 korrigiert die Sicherstellungszuschläge-Regelungen gemäß § 136c Abs. 3 SGB V und präzisiert konkret die Methodik zur Ermittlung der PKW-Fahrtzeiten. Betroffen sind basisversorgungsrelevante Krankenhäuser, die im Krankenhausplan ihres Landes aufgenommen sind, aber ihre Vorhalteleistungen aufgrund geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend über das Entgeltsystem (Fallpauschalen/Zusatzentgelte) finanzieren können. Kernänderung ist die Festlegung des Startpunkts für Fahrzeitberechnungen: Innerhalb jeder Marktzelle wird fortan der Punkt mit der größten Besiedlungsdichte gewählt – ermittelt durch Rasterabschnitte und lokale Häufungen von Hausnummern-Segmenten –, um unbewohnte bzw. nicht befahrbare Gebiete auszuschließen; nur ohne erkennbare Häufung gilt der geografische Mittelpunkt. Neue Informationspflichten oder Bürokratiekosten entstehen durch den Beschluss nicht.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4350