Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie: Erstfassung
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL) neu beschlossen. Damit wird der Leistungsanspruch von Versicherten nach § 27a Absatz 4 SGB V konkretisiert: Vor einer keimzellschädigenden Behandlung (z. B. Operation der Keimdrüsen, Strahlentherapie oder fertilitätsschädigender Medikation) können Ei- oder Samenzellen bzw. Keimzellgewebe auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung konserviert werden, um später eine Schwangerschaft herbeiführen zu können. Hinweis: Diese Fassung ist laut Kopfzeile nicht in Kraft getreten, da sie durch einen weiteren Beschluss geändert wurde.
Die vom Beschluss festgelegten Paragraphen der neuen Richtlinie im Einzelnen:
- § 1 Regelungsgegenstand – Bestimmt Voraussetzungen sowie Art und Umfang des Leistungsanspruchs auf Kryokonservierung weiblicher und männlicher Keimzellen bzw. Keimzellgewebes wegen keimzellschädigender Therapie einschließlich der zugehörigen medizinischen Maßnahmen.
- § 2 Leistungsvoraussetzungen – Anspruch nur bei medizinischer Notwendigkeit aufgrund einer Grunderkrankung und deren keimzellschädigender Behandlung; erforderlich sind eine ärztliche Beratung und Bescheinigung des behandelnden Facharztes sowie eine reproduktionsmedizinische bzw. andrologische Beratung; die Einwilligungsvoraussetzungen des Transplantationsgesetzes müssen beachtet sein. Der Anspruch besteht nicht für Männer ab 50 und Frauen ab 40 Jahren sowie nicht mehr nach dem Tod der versicherten Person.
- § 3 Medizinische Indikationen – Indikation liegt vor, wenn Behandlungen geplant sind, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keimzellschädigend sein können (insbesondere Entfernung der Keimdrüsen, Strahlentherapie, potentiell fertilitätsschädigende Medikation); die Feststellung trifft der diagnostizierende oder behandelnde Facharzt.
- § 4 Beratung – Regelt ein zweistufiges Beratungsverfahren: zunächst eine Beratung durch den behandelnden Facharzt inklusive ärztlicher Bescheinigung (u. a. Grunderkrankung, geplante Therapie, Komorbiditäten, Zeitfenster), anschließend eine reproduktionsmedizinische bzw. andrologische Beratung und Aufklärung unter Erörterung von Erfolgsaussichten, Risiken und psychosozialen Belastungen.
- § 5 Umfang der medizinischen Maßnahmen – Erfasst Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Transport, Einfrieren, Lagerung und späteres Auftauen; konkret benannt werden u. a. Laboruntersuchungen (Infektionsparameter nach TPG-Gewebeverordnung), hormonelle Stimulation und Eizellenentnahme bei Frauen sowie Spermiogramm und ggf. testikuläre Spermienextraktion (TESE) bei Männern.
- § 6 Berechtigte Leistungserbringer – Maßnahmen dürfen nur von Leistungserbringern durchgeführt werden, die die Anforderungen der Bundesärztekammer-Richtlinien zur assistierten Reproduktion erfüllen; bei Frauen Fachärztinnen/-ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ oder Krankenhäuser mit Vertrag nach § 112 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 SGB V, bei Männern Fachärztinnen/-ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Andrologie.
- § 7 Übergangsfälle – Versicherte, die bereits kryokonserviert haben oder mit den Maßnahmen bereits begonnen haben, erhalten ab Inkrafttreten der Richtlinie im erforderlichen Umfang einen Leistungsanspruch auf Antrag mit ärztlicher Bescheinigung.
Darüber hinaus bestimmt der Beschluss das Inkrafttreten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und sieht vor, dass der G-BA die Beratungen zu weiteren Maßnahmen der Kryokonservierung (z. B. von Keimzellgewebe, insbesondere bei Minderjährigen) fortsetzt.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 16. Juli 2020 erlässt der G-BA eine Neufassung der Kryo-Richtlinie zur Umsetzung des durch das TSVG eingeführten § 27a Absatz 4 SGB V, der erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Kostenübernahme der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen sowie der dazugehörigen medizinischen Maßnahmen (Entnahme, Aufbereitung, Lagerung, Auftauen) begründet – zuvor mussten Betroffene diese Kosten selbst tragen. Die Leistung richtet sich an gesetzlich Versicherte, die wegen einer Erkrankung eine keimzellschädigende Therapie erhalten müssen (z. B. Chemotherapie), mit Altersgrenzen von 40 Jahren für Frauen und 50 Jahren für Männer; auf die Volljährigkeit kommt es nicht an, maßgeblich ist stattdessen die individuelle Einwilligungsfähigkeit. Wesentliche Neuerungen sind ein zweistufiges Beratungsverfahren (Erstberatung durch den behandelnden Facharzt mit Bescheinigung sowie vertiefte Beratung durch Reproduktionsmediziner bzw. Andrologen), der Verzicht auf Überweisungs- und Genehmigungserfordernisse sowie definierte Anforderungen an berechtigte Leistungserbringer. In einem ersten Schritt werden nur Keimzellen (inklusive TESE) geregelt; die Kryokonservierung von Keimzellgewebe (z. B. Ovarialgewebe) soll in einem zweiten Schritt folgen.
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