Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus: Verlängerung der Nachweisfrist gemäß § 6 (COVID-19)
Zusammenfassung
Zusammenfassung:
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16. Juli 2020 ändert die Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Kernpunkte des Beschlusses:
- Verlängerung der Nachweisfrist: Wegen der COVID-19-Pandemie und dem Mangel an Präsenzfortbildungen werden die Fristen zur Teilnahme an Fortbildungen und zur Erbringung des Fortbildungsnachweises um neun Monate verlängert.
- Betroffene Fristen: Die Verlängerung gilt für Fristen, die am 1. April 2020 liefen.
- Betroffene Personen: Die Verlängerung gilt für alle fortbildungsverpflichteten Personen (Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Krankenhaus).
- Inkrafttreten: Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.
- Begründung: Die detaillierten Gründe für den Beschluss sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.
Kurz gesagt: Aufgrund von COVID-19 und den damit verbundenen Einschränkungen für Präsenzfortbildungen, werden die Fristen für Krankenhauspersonal, um Fortbildungen zu absolvieren und dies nachzuweisen, um neun Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt rückwirkend ab dem 1. April 2020.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 eine Änderung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) beschlossen. Anlass für die Änderung ist die COVID-19-Pandemie. Aufgrund der Pandemie wurden Präsenz-Fortbildungsveranstaltungen stark reduziert, was es fortbildungsverpflichteten Fachärzten, Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erschwert, innerhalb der regulären Frist Fortbildungspunkte zu sammeln und den Fortbildungsnachweis zu erbringen.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen, wird die Nachweisfrist gemäß § 6 FKH-R einmalig um neun Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt für alle fortbildungsverpflichteten Personen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Fortbildungszeitraums, und verschiebt auch alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume um neun Monate. Die Fristverschiebung gilt ebenfalls für Personen, deren Fristen bereits gemäß § 4 FKH-R aufgrund von Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit verlängert wurden.
Der G-BA geht davon aus, dass durch diesen Beschluss keine neuen Bürokratiekosten entstehen. An der Beratung und Beschlussfassung waren der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutsche Pflegerat beteiligt. Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit, und die beteiligten Organisationen äußerten keine Bedenken.
Kernpunkte:
- Entscheidung: Verlängerung der Nachweisfrist für die Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R) um neun Monate.
- Gremium: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA).
- Datum: 16. Juli 2020.
- Richtlinie: Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R).
- Thema: COVID-19-Pandemiebedingte Verlängerung der Nachweisfrist gemäß § 6 FKH-R.
- Begründung: Reduziertes Angebot an Präsenz-Fortbildungsveranstaltungen durch die Pandemie erschwert fristgerechten Fortbildungspunkteerwerb.
- Auswirkung: Einmalige Verlängerung um neun Monate für alle Fortbildungsverpflichteten und Verschiebung nachfolgender Zeiträume.
- Bürokratiekosten: Keine neuen Bürokratiekosten erwartet.
- Zustimmung: Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit, keine Bedenken von beteiligten Organisationen.
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