Heilmittel-Richtlinie: Änderung des Beschlusses vom 14. Mai 2020
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 3. September 2020 ändert der G-BA seinen Beschluss vom 14. Mai 2020 zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) an das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Dabei nimmt er zwei redaktionelle Korrekturen vor: In Nummer 6 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Abweichend“ die Wörter „von Absatz 4“ eingefügt; in Nummer 11 Buchstabe b Satz 3 wird das Wort „ärztlichen“ durch „zahnärztlichen“ ersetzt und nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „der Heilmittelbehandlung“ ergänzt. Darüber hinaus verschiebt der G-BA das Inkrafttreten der geänderten Regelungen vom 1. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021. Der Beschluss trat mit seiner Beschlussfassung am 3. September 2020 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Die Tragenden Gründe vom 3. September 2020 dokumentieren die Änderung des Beschlusses vom 14. Mai 2020 zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) an das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Das BMG hatte den Beschluss zwar nicht beanstandet, jedoch zwei redaktionelle Klarstellungen angeregt – die Präzisierung von § 6 Abs. 5 („abweichend von Absatz 4“) und die Korrektur von „ärztliche“ zu „zahnärztliche Verordnung der Heilmittelbehandlung“ in § 9 – denen der G-BA nun folgt. Betroffen sind Versicherte mit Anspruch auf Heilmittel im Rahmen der zahnärztlichen Krankenbehandlung sowie deren Verordnung durch Vertragszahnärzte. Wesentlich ist zudem das auf den 1. Januar 2021 verschobene Inkrafttreten, um die neue „orientierende Behandlungsmenge“ einheitlich gemeinsam mit der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie einzuführen; Bürokratiekosten entstehen nicht.
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