Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Oktober 2020
Zusammenfassung
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Mit diesem Beschluss vom 3. September 2020 erhöht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die befundbezogenen Festzuschüsse und Boni für Zahnersatz zum 1. Oktober 2020 und passt die Beträge an die Umsatzsteuersenkung nach Artikel 3 Nr. 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes an. Geändert werden die Festzuschuss-Richtlinie (Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind) sowie die Höhe der auf die Regelversorgungsleistungen entfallenden Beträge nach § 56 Absatz 4 SGB V.
Geänderte Teile der Richtlinie im Einzelnen:
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Teil A., Nr. 4 (Neufassung) – Der zusätzliche Betrag für Versicherte, bei denen eine unzumutbare Belastung vorliegt (§ 55 Absatz 2 SGB V), wird neu gefasst: Die Krankenkassen gewähren nun einen weiteren Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der entstandenen Kosten.
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Teil A., Nr. 5 (Neufassung) – Wählen unzumutbar belastete Versicherte einen gleich- oder andersartigen Zahnersatz über die Regelversorgung hinaus, leisten die Kassen nur den regulären Festzuschuss nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V zzgl. des 40-Prozent-Betrags für die jeweilige Regelversorgung.
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Teil B. (komplette Neufassung) – Die Überschrift lautet künftig „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Oktober 2020)“ (bisher: ab 1. Januar 2020). Alle Befundbeschreibungen samt den zugeordneten Regelversorgungsleistungen (zahnärztlich und zahntechnisch) bleiben inhaltlich bestehen, die Beträge für die Festzuschüsse werden jedoch durchgängig angehoben – sowohl für die Basis-Festzuschüsse (60 %) als auch für Bonus 1 (70 %), Bonus 2 (75 %) und Härtefälle (100 %).
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Beschlussentwurf des G-BA setzt die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgegebenen Änderungen in der Festzuschuss-Richtlinie um und erhöht zum 1. Oktober 2020 die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz von bisher 50 % auf 60 % der Kosten der Regelversorgung. Davon profitieren alle gesetzlich Versicherten mit Zahnersatzbedarf (Kronen, Brücken, Prothesen, implantatgetragene Versorgungen); die Bonusstufen steigen entsprechend auf 70 % bzw. 75 % bei nachgewiesenen regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen. Für Härtefälle (§ 55 Abs. 2 SGB V) wird der bisherige „doppelte Festzuschuss“ durch einen Gesamtbetrag aus 60 % Festzuschuss plus zusätzlichem 40 %-Betrag ersetzt, sodass weiterhin 100 % der Regelversorgungskosten gedeckt sind. Teil B der Richtlinie enthält die neu berechneten Zuschussbeträge für alle Befunde; das Stellungnahmeverfahren mit VDZI und Bundeszahnärztekammer wurde eingeleitet bzw. abgeschlossen – die Bundeszahnärztekammer begrüßte die Umsetzung.
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