Qualitätsmanagement-Richtlinie: Aufnahme einer Regelung zur verpflichtenden Einführung und Umsetzung von Akutschmerzmanagementkonzepten für eine angemessene postoperative Schmerztherapie
Zusammenfassung
Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. September 2020 ändert die Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL). Kernpunkt ist die verpflichtende Einführung und Umsetzung von Akutschmerzmanagementkonzepten in stationären und vertragsärztlichen Einrichtungen, die Eingriffe mit potentiellem postoperativem Akutschmerz durchführen.
Diese Einrichtungen sollen indikationsspezifische schriftliche Regelungen entwickeln, die unter anderem die standardisierte Schmerzerfassung aus Patientensicht, individuelle Behandlungspläne und die Einbeziehung der Patienten in Therapieentscheidungen umfassen. Die Änderung der QM-RL tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Die Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. September 2020 dient der Aufnahme einer Regelung zu Akutschmerzmanagementkonzepten für eine angemessene postoperative Schmerztherapie.
Hintergrund und Eckpunkte:
- Rechtsgrundlage: Die Änderung basiert auf § 135a Absatz 2 Nummer 2 und § 92 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, welche die Leistungserbringer zur Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements verpflichten und den G-BA beauftragen, die grundsätzlichen Anforderungen hierfür festzulegen.
- Entscheidungsgrundlage: Der G-BA beschloss am 19. Dezember 2019 die Entwicklung von Maßnahmen zum Akutschmerzmanagement. Zur Konkretisierung wurde die Aufnahme verpflichtender Akutschmerzmanagementkonzepte in die QM-RL beschlossen.
- Ziel: Verbesserung der Versorgung von Schmerzen nach Operationen durch Entwicklung und Anwendung indikationsspezifischer schriftlicher Regelungen. Dies soll dauerhaft und nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen, um unzureichende Schmerzbehandlung und damit verbundenen Patientenleidensdruck zu mindern.
- Inhalt der Regelung (QM-RL): Die ergänzten Vorgaben gelten für stationäre und vertragsärztliche Einrichtungen mit potenziell schmerzhaften Interventionen. Die Konzepte sollen indikationsspezifische schriftliche Regelungen umfassen und folgende Aspekte berücksichtigen (in Abhängigkeit von Einrichtungsgröße und Eingriffskomplexität):
- Klare Festlegung der Zuständigkeiten (gemeinsames Verständnis aller Professionen).
- Vorhalten von qualifiziertem Personal (ärztlich und pflegerisch) mit Zeitkontingent für Akutschmerztherapie (z.B. Akutschmerzdienst).
- Maßnahmen zur Weiterbildung.
- Vorhalten von Ausrüstung und Material.
- Präinterventionelle Patienteninformation und Aufklärung, Therapieangebote (inkl. Alternativen), Patienteneinbeziehung in Therapieentscheidungen.
- Berücksichtigung interventions-/prozedurspezifischer schmerztherapeutischer Verfahren.
- Identifikation von Risikopatienten für akute Schmerzen oder Schmerzchronifizierung und ggf. präventive/therapeutische Maßnahmen.
- Schmerzerfassung und Reevaluierung mit international empfohlenen Instrumenten.
- Standardisierter Umgang mit potenziellen Nebenwirkungen.
- Bedarfsgerechte, einsehbare Dokumentation.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung (z.B. Audits).
Bürokratiekosten: Es entstehen keine neuen oder geänderten Informationspflichten und somit keine Bürokratiekosten.
Verfahrensablauf: Der Beschlussentwurf wurde in der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und im Unterausschuss Qualitätssicherung beraten. Beteiligt waren der Verband der privaten Krankenversicherung, Bundesärztekammer, Deutscher Pflegerat, Bundespsychotherapeutenkammer und Bundeszahnärztekammer. Ein Stellungnahmeverfahren mit dem BfDI war nicht erforderlich. Patienten- und Ländervertretung tragen den Beschluss mit, die beteiligten Organisationen äußerten keine Bedenken.
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