Zum Inhalt

COVID-19-Epidemie: Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen, Verlängerung und Anpassung bundesweiter Sonderregelungen zur Genehmigung von Krankentransporten und der Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen

17. September 2020Veranlasste LeistungenSoziotherapieIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss vom 17. September 2020 stellt der G-BA die bislang befristeten COVID-19-Sonderregelungen in acht Richtlinien – der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, der Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie, der Soziotherapie-Richtlinie, der Hilfsmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie, der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, der Krankentransport-Richtlinie und der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – auf eine dauerhafte Grundlage: Künftig können durch gesonderten Beschluss auf Basis von § 9 Absatz 2a GO räumlich begrenzte und zeitlich befristete regionale Ausnahmen von den Richtlinienregelungen zugelassen werden. Zugleich werden einzelne bundesweite Sonderregelungen (u. a. Genehmigungsfreiheit von Krankentransporten, Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen) verlängert und angepasst.

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

  • § 9 (Überschrift) – Ersetzung des Wortes „Pandemie“ durch „Epidemie“.
  • § 9 Absatz 1 – Neuregelung: Statt der befristeten COVID-19-Maßgaben tritt eine allgemeine Ermächtigung zu regionalen, zeitlich befristeten Ausnahmen per gesondertem Beschluss; die bisherigen Buchstaben a–d werden zu Nummern 1–4 umnummeriert; ergänzt wird die räumliche Geltungsbedingung (Arztsitz oder Wohnort der Versicherten im festgelegten Gebiet) sowie eine neue Ausnahme zur Erbringung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege per Video (bei pandemiebedingt unmöglicher persönlicher Leistungserbringung, mit Einwilligung und datenschutzkonformen Anwendungen).
  • § 9 Absatz 2 – Die bisherigen Spiegelstriche werden zu Nummern 1 und 2.

Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie:

  • § 9 (Überschrift) – „Pandemie“ wird durch „Epidemie“ ersetzt.
  • § 9 (Neufassung) – Absatz 1: allgemeine Ermächtigung zu regionalen Ausnahmen; konkret Verlängerung der 3-Tage-Frist zur Vorlage der SAPV-Verordnung bei der Krankenkasse auf 10 Tage. Absatz 2: bei festgestellter epidemischer Lage von nationaler Tragweite Verlängerung der 7-Tage-Frist (§ 7 Absatz 1 Satz 3) auf 14 Tage.

Soziotherapie-Richtlinie:

  • § 10 (Überschrift) – „Pandemie“ wird durch „Epidemie“ ersetzt.
  • § 10 (Neufassung) – Absatz 1: allgemeine Ermächtigung; Verlängerung der 3-Tage-Frist auf 10 Tage; Möglichkeit videobasierter Leistungsbestandteile (u. a. Hilfe in Krisensituationen) bei pandemiebedingt unmöglicher persönlicher Erbringung. Absatz 2: bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite Verlängerung der 7-Kalendertage-Frist (§ 4a) auf 14 Kalendertage; unmittelbare Erforderlichkeit kann auch in der Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis liegen.

Hilfsmittel-Richtlinie:

  • § 8a → § 11a (Umnummerierung und Änderung) – Überschrift: „Pandemie“ wird durch „Epidemie“ ersetzt; Absatz 1 neu gefasst: allgemeine Ermächtigung; Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sowie Zubehör- bzw. Ersatzbeschaffungen (außer Seh- und Hörhilfen) können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und postalisch übermittelt werden, sofern zuvor eine persönliche Untersuchung wegen derselben Erkrankung erfolgte; Absatz 2: Spiegelstriche werden zu Nummern 1 und 2.

Heilmittel-Richtlinie:

  • § 2a (Überschrift) – „Pandemie“ wird durch „Epidemie“ ersetzt.
  • § 2a Absatz 1 (Neufassung) – allgemeine Ermächtigung; Folgeverordnungen (§ 7 Absatz 9) und Verordnungen außerhalb des Regelfalls (§ 8) nach telefonischer Anamnese möglich; Aussetzung der Regelung des § 16 Absatz 3 (Gültigkeitsverlust bei Behandlungsunterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen) für die Dauer des regionalen Ausnahmebeschlusses; Videobehandlung für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (außer Schlucktherapie), Ergotherapie, bestimmte Physiotherapie-Leistungen sowie Ernährungstherapie möglich.
  • § 2a Absatz 2 – Die Spiegelstriche werden zu Nummern 1 und 2.
  • § 2a Absatz 1 Nummer 1 (zeitgleiche Neufassung) – Mit Inkrafttreten des Heilmittelkatalog-Beschlusses vom 19. September/22. November 2019 Anpassung auf „Erneute Verordnungen“ (statt des Bezugs auf § 7 Absatz 9 und § 8).
  • § 15 Absatz 1 Satz 1 – Ersetzung von „14 Kalendertagen“ durch „28 Kalendertagen“ sowie Streichung der Wörter „, bei der Podologie und in der Ernährungstherapie innerhalb von 28 Tagen“.

Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte:

  • § 2a (Neufassung) – allgemeine Ermächtigung; Folgeverordnungen (§ 6 Absatz 7) und Verordnungen außerhalb des Regelfalls (§ 7) nach telefonischer Anamnese möglich; Aussetzung der Regelung des § 15 Absatz 3 (Gültigkeitsverlust bei Behandlungsunterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen) für die Dauer des regionalen Ausnahmebeschlusses; Videobehandlung für Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie möglich.
  • § 2a Nummer 1 (zeitgleiche Neufassung) – Mit Inkrafttreten des TSVG-Anpassungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 Anpassung auf „Erneute Verordnungen“.
  • § 14 – Ersetzung von „14 Kalendertagen“ durch „28 Kalendertagen“.

Krankentransport-Richtlinie:

  • § 11 (Neufassung) – Absatz 1: allgemeine Ermächtigung; Krankentransporte zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19 Erkrankten oder behördlich unter Quarantäne stehenden Versicherten sind genehmigungsfrei; Verordnungen von Krankentransporten (§ 6) und Krankenfahrten (§§ 7, 8) können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und postalisch übermittelt werden. Absatz 2: Die Genehmigungsfreiheit gilt abweichend bundesweit, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:

  • § 4 Absatz 1 – Streichung von Satz 3.
  • § 4b → § 8 (Umnummerierung und Änderung) – Überschrift: „Pandemie“ wird durch „Epidemie“ ersetzt; der bisherige Wortlaut wird Absatz 2; neu eingefügter Absatz 1: allgemeine Ermächtigung; Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik bis zu 7 Kalendertage per telefonischer Anamnese möglich, mit einmaliger Verlängerung um weitere 7 Kalendertage.

Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die übrigen Änderungen treten zum 1. Oktober 2020 in Kraft; die zeitgleichen Anpassungen der HeilM-RL und HeilM-RL ZÄ jeweils mit den genannten anderen Beschlüssen. Die befristeten Absätze (§ 9 Absatz 2 HKP-RL, § 9 Absatz 2 SAPV-RL, § 10 Absatz 2 ST-RL, § 11a Absatz 2 HilfsM-RL, § 2a Absatz 2 HeilM-RL, § 11 Absatz 2 KT-RL, § 8 Absatz 2 AU-RL) treten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 – bzw. früher mit Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – außer Kraft; zudem wird Abschnitt X der Bekanntmachung vom 28. Mai 2020 aufgehoben.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Das Dokument bündelt die Stellungnahmen zahlreicher Verbände und Organisationen zum G-BA-Beschlussentwurf „COVID-19-Epidemie – Grundlagenbeschluss zur Ermöglichung befristeter regionaler Ausnahmeregelungen“, der Änderungen an acht Richtlinien der veranlassten Leistungen (u.a. HKP, SAPV, Soziotherapie, Heilmittel, Hilfsmittel, Krankentransport) sowie der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorsieht. Ziel ist es, bei regionalen Corona-Ausbruchsgeschehen schnell und rechtssicher befristete Ausnahmen zuzulassen – etwa Verordnungen nach telefonischer Anamnese, Verlängerung der Vorlagefristen von 3 auf 10 Tage, telemedizinische Leistungserbringung per Video/Telefon und genehmigungsfreie Krankentransporte – um vulnerable Gruppen (pflegebedürftige, chronisch kranke, psychisch erkrankte und Risikopatienten) zu schützen und die Versorgungskontinuität sicherzustellen. Die Stellungnehmenden begrüßen den Ansatz überwiegend, fordern jedoch u.a. ein automatisches bzw. beschleunigtes Inkrafttreten der Ausnahmen, einheitliche Geltungsdauern, die Einbeziehung des Wohnsitzes der Versicherten (nicht nur des Arztsitzes), die Ausweitung der Telemedizin (z.B. auf die Ernährungstherapie) sowie die Berücksichtigung von Zubehör- und Ersatzbeschaffungen bei Hilfsmitteln. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz begrüßt die Regelungen, verlangt aber ausdrücklich den Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen bei telemedizinischen Leistungen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4475