Zum Inhalt

Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen: Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung

01. Oktober 2020BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V geändert. Ziel ist die Erweiterung um die Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung. Damit werden die Voraussetzungen, Betroffenheitsmaße und Verfahrensregelungen für Sicherstellungszuschläge auf diese neue Leistungskategorie ausgedehnt; zudem werden bestehende Formulierungen geschlechtergerecht angepasst.

  • § 3 – Einfügung eines 40-PKW-Fahrzeitminuten-Kriteriums für die neuen Vorhaltungen (neue Nummer 3 in Satz 3) sowie Anpassung der Verweise in Satz 4; Einfügung eines neuen Betroffenheitsmaßes (Satz 9): Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung liegt vor, wenn durch die Schließung des Krankenhauses mindestens 800 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten zum nächsten geeigneten Krankenhaus aufwenden müssten; durchgängige Ergänzung „Einwohnerinnen und“ (Sätze 5–7).

  • § 4 – Definition des geringen Versorgungsbedarfs für die Kinder- und Jugendmedizin (neuer Satz 4: durchschnittliche Bevölkerungsdichte von unter 22 Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren je Quadratkilometer); Ergänzung einer Nummer 3 zum Einzugsgebiet (bewohnte geografische Einheiten im 40-PKW-Fahrzeitminuten-Radius); Neufassung des Absatzes 2: Bei bestehenden Krankenhäusern in Insellage gilt die Gefährdung der flächendeckenden Versorgung abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich als gegeben; sprachliche Anpassungen.

  • § 5 Absatz 1 – Neufassung der Nummer 1 (Fachabteilung Innere Medizin und chirurgische Fachabteilung, ab dem 19. Mai 2023 zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung); Einfügung der neuen Nummer 3: Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin samt Modul Basisnotfallversorgung Kinder gemäß den G-BA-Regelungen zum gestuften System von Notfallstrukturen; Neufassung des Satzes 2 für Krankenhäuser in Insellagen; Streichung des bisherigen Satzes 5.

  • § 5 Absatz 2 bis 4 – Ergänzungen zur ärztlichen Besetzung („Ärztinnen und“, „eine angestellte Fachärztin oder“, „an der Patientin oder“); Verweisanpassung in Absatz 3 Satz 1 („und Satz 2“); Ergänzung in Absatz 4 (Kooperation mit einer Fachärztin oder einem Facharzt).

  • § 6 – Erstreckung der Regelungen auf Krankenhäuser nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Einfügung „oder Nummer 3“ in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1); geschlechtergerechte Formulierung („Patientinnen und“).

  • § 7 – Geschlechtergerechte Ergänzungen („Einwohnerinnen und“) in Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1; Verweisänderung in Absatz 8 Satz 1 (§ 3 Satz 6 → § 3 Satz 7); in Absatz 9 Satz 2 Ergänzung „einer Wirtschaftsprüferin oder“ beim Testat.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 1. Oktober 2020 erweitert die Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 SGB V um die Vorhaltung einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin als basisversorgungsrelevante Leistung, um die flächendeckende Grund- und Notfallversorgung von Kindern und Jugendlichen insbesondere in ländlichen Regionen mit geringem Versorgungsbedarf zu sichern. Betroffen sind Krankenhäuser mit pädiatrischen Fachabteilungen und die stationäre Versorgung von Einwohnern unter 18 Jahren. Wesentliche Neuerungen sind eine Erreichbarkeitsschwelle von 40 Pkw-Fahrzeitminuten zum nächsten geeigneten Krankenhaus, ein Betroffenheitsmaß von mindestens 800 Kindern unter 18 Jahren, ein geringer Versorgungsbedarf bei einer Kinderdichte unter 22 je km² sowie die Pflicht zur Vorhaltung des Moduls „Basisnotfallversorgung Kinder“; zudem erhalten Krankenhäuser mit unzureichender Qualität nur bei Auflagen der Landesbehörden einen Zuschlag. Die Änderungen finden erstmals auf Vereinbarungszeiträume ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4486