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Qualitätssicherungs-Richtlinie bronchoskopische Lungenvolumenreduktion: Nachweis- und Prüfverfahren

15. Oktober 2020MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 die Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem (QS-RL BLVR) geändert. Ziel ist es, die bestehenden Mindestanforderungen durch ein verbindliches Nachweis- und Prüfverfahren zu konkretisieren und die zuständigen Stellen für deren Durchsetzung festzulegen.

Die im Beschlusstext geregelten Änderungen im Einzelnen:

  • Kurzbezeichnung des Richtlinientitels – Der Klammerzusatz wird geändert: „QS-Richtlinie bronchoskopische LVR/QS-RL BLVR“ wird durch „Qualitätssicherungs-Richtlinie bronchoskopische Lungenvolumenreduktion/QS-RL BLVR“ ersetzt.

  • § 5 (neu eingefügt) – Nachweisverfahren – Krankenhäuser müssen die Erfüllung der Mindestanforderungen vor erstmaliger Leistungserbringung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen nachweisen (schriftlich oder elektronisch mit fortgeschrittener Signatur, mittels Vordruck nach Anlage II). Zudem ist ein jährlicher Nachweis zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember vorgesehen; bei Wegfall der Anforderungen besteht eine Mitteilungspflicht.

  • § 6 (neu eingefügt) – Konkrete Stellen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 QFD-RL – Die Krankenkassen werden als Stellen benannt, die die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen feststellen sowie deren Folgen festlegen und durchsetzen.

  • § 7 (neu eingefügt) – Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen – Kontrollen erfolgen in den Krankenhäusern auf Grundlage der MDK-QK-RL durch den Medizinischen Dienst.

  • Bisheriger § 5 wird § 8 – Reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderung.

  • Bisheriger § 6 wird § 9 – Umnummerierung sowie redaktionelle Anpassung („entsprechend der“ wird durch „gemäß den“ ersetzt).

  • Neue Anlage II – Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien – Formular zur Selbsteinstufung des Krankenhauses für den Nachweis nach § 5 Absatz 2; abgefragt werden u. a. die interdisziplinäre Indikationsstellung (Pneumologie, Radiologie, Thoraxchirurgie) sowie strukturelle Anforderungen wie Fachabteilungen, 24-stündige periinterventionelle Versorgung, Intensivstation mit Beatmungsmöglichkeit und SOPs zum Komplikationsmanagement.

  • § 7 (zeitversetzte Neufassung gemäß Abschnitt III) – Am Tag nach Inkrafttreten der Änderung der MDK-QK-RL vom 18. Juni 2020 wird § 7 sprachlich angepasst („Medizinischer Dienst nach § 275a SGB V (MD-QK-RL)“ statt „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung … (MDK-QK-RL)“).

Die Änderungen treten am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Neufassung des § 7 gilt zeitversetzt entsprechend dem Inkrafttreten der MDK-QK-RL-Änderung, frühestens jedoch am Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 15. Oktober 2020 ändert die QS-RL BLVR, die die Qualitätssicherung für die stationäre bronchoskopische Lungenvolumenreduktion (BLVR) beim schweren Lungenemphysem regelt, und konkretisiert dabei die Nachweis- und Prüfverfahren. Kernpunkte sind ein verpflichtendes Nachweisverfahren, wonach Krankenhäuser vor erstmaliger Leistungserbringung die Erfüllung der Mindestanforderungen (u. a. mittels Checkliste, Anlage II) gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen belegen sowie dies jährlich zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember erneut nachweisen müssen, plus eine Anzeigepflicht bei Nichteinhaltung über mehr als einen Monat. Als zuständige Stellen für die Feststellung und Durchsetzung von Folgen bei Nichteinhaltung werden die Krankenkassen festgelegt; die Kontrollen erfolgen durch den Medizinischen Dienst nach der MD-QK-RL im Stichprobenverfahren (ca. 5 von rund 50 Krankenhausstandorten). Die geschätzten Bürokratiekosten betragen einmalig rund 9.250 Euro sowie jährlich rund 4.950 Euro; die Änderung trat am 22. Januar 2021 in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4514