Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V
Zusammenfassung
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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Anlage I seiner Geschäftsordnung geändert, in der die Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V geregelt ist. Konkret wurde in der dortigen Tabelle nach Zeile 77 eine neue Zeile 78 eingefügt, die die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) erfasst und das Stimmrecht hierfür der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zuordnet. Damit wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass diese beiden Organisationen bei künftigen Beschlussfassungen zur AKI-RL stimmberechtigt sind. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 änderte der G-BA die Anlage I seiner Geschäftsordnung, um die Stimmrechte für das neu eingeleitete Beratungsverfahren zur Erstfassung der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege festzulegen. Konkret wurden die KBV und die DKG als stimmberechtigte Leistungserbringervertretungen aufgenommen, da die vertragsärztliche Versorgung sowie der Krankenhaussektor von der geplanten Richtlinie wesentlich betroffen sind – etwa durch besonders qualifizierte Vertragsärzte als Verordner und Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements und der Erhebung des Entwöhnungspotenzials. Betroffen sind somit Patientinnen und Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen. Der Beschluss verursacht keine Bürokratiekosten und wurde von der Patientenvertretung mitgetragen.
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