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Qualitätssicherungsmaßnahmen der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung: Nachweis- und Prüfverfahren

15. Oktober 2020MethodenbewertungStationäre Untersuchung und BehandlungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 ändert der G-BA den Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (Fassung vom 19. Dezember 2019). Ziel ist die Ergänzung um verbindliche Regelungen zum Nachweis- und Prüfverfahren der Mindestanforderungen sowie zur Transparenz, einschließlich einer neuen Checkliste als Anlage I.

Geänderte bzw. neue Paragraphen:

  • § 4 (neu eingefügt)Nachweisverfahren: Krankenhäuser müssen die Erfüllung der Mindestanforderungen nach §§ 2 und 3 vor erstmaliger Leistungserbringung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachweisen (per Vordruck nach Anlage I, schriftlich oder elektronisch mit fortgeschrittener Signatur); anschließend ist der Nachweis jährlich zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember zu wiederholen. Bei Nichteinhaltung über mehr als einen Monat besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Stellen.
  • § 5 (neu eingefügt) – Benennt die Krankenkassen als konkrete Stellen zur Feststellung der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie zur Festlegung und Durchsetzung der Folgen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 und § 6 Abs. 3 der QFD-RL.
  • § 6 (neu eingefügt)Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen: Kontrollen erfolgen durch den Medizinischen Dienst auf Grundlage der MDK-QK-RL. Zum Inkrafttreten der MDK-QK-RL-Änderung vom 18. Juni 2020 wird § 6 zudem redaktionell neu gefasst („Medizinischen Dienst“ statt „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“).
  • § 7 (bisher § 4) – Umnummerierung des bisherigen § 4 zu § 7.
  • § 8 (neu angefügt)Veröffentlichung und Transparenz: Die Umsetzung der Regelungen ist im strukturierten Qualitätsbericht der Krankenhäuser nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V darzustellen.
  • § 9 (bisher § 5) – Umnummerierung des bisherigen § 5 zu § 9.
  • Anlage I (neu angefügt)Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien: Selbsteinstufungsbogen der leistungserbringenden Einrichtung mit Anforderungen an die Indikationsstellung (Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie) sowie an Struktur- und Prozessqualität (Fachabteilung Pneumologie, 24-stündige Arztpräsenz, Intensivstation mit Beatmungsmöglichkeit, thoraxchirurgische Interventionsmöglichkeit, Komplikationsmanagement/SOPs), inklusive Unterschriftenfeldern.

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft; die Neufassung des § 6 tritt abweichend davon am Tag nach dem Inkrafttreten der MDK-QK-RL-Änderung vom 18. Juni 2020 in Kraft, frühestens jedoch am Tag nach Veröffentlichung dieses Beschlusses.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

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Die Tragenden Gründe vom 15. Oktober 2020 dokumentieren die Änderung des G-BA-Beschlusses zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD), einer Methode, deren Nutzen im Rahmen des § 137c SGB V noch geprüft wird (Aussetzung bis Vorlage der AIRFLOW-3-Studie Ende 2023). Kern der Änderung ist ein verbindliches Nachweisverfahren: Krankenhäuser müssen vor erstmaliger Leistungserbringung sowie jährlich zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachweisen, dass sie die Mindestanforderungen erfüllen, und Nichteinhaltungen ab einem Monat anzeigen. Zudem werden die Krankenkassen als zuständige Stellen für die Feststellung und Durchsetzung von Folgen bei Qualitätsverstößen benannt; Kontrollen erfolgen durch den Medizinischen Dienst nach der MD-QK-RL, Transparenz soll über den strukturierten Qualitätsbericht hergestellt werden. Betroffen sind rund 20 Krankenhäuser mit geschätzten einmaligen Bürokratiekosten von ca. 3.700 Euro sowie jährlichen Kosten von ca. 1.980 Euro.

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Beschluss-ID: 4523