Richtlinien über veranlasste Leistungen auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17.09.2020: COVID-19-Epidemie – Befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen
Zusammenfassung
Der G-BA hat am 30. Oktober 2020 im schriftlichen Beschlussverfahren auf Basis des Grundlagenbeschlusses zu räumlich begrenzten und zeitlich befristeten Sonderregelungen vom 17. September 2020 die befristete Zulassung bundeseinheitlicher Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie beschlossen. Konkret werden die Sonderregelungen nach § 9 Abs. 1 der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie, § 9 Abs. 1 der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgungs-Richtlinie, § 10 Abs. 1 der Soziotherapie-Richtlinie, § 11a Abs. 1 der Hilfsmittel-Richtlinie, § 2a Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie, § 2a Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte sowie § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Krankentransport-Richtlinie für sämtliche 16 Bundesländer befristet bis zum 31. Januar 2021 zugelassen. Ziel ist die Eindämmung und Bewältigung der Infektionen sowie der Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 2. November 2020 in Kraft.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Mit diesem Beschluss vom 30. Oktober 2020 aktiviert der G-BA die im Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 verankerten befristeten Ausnahmeregelungen zu den Richtlinien über veranlasste Leistungen aufgrund der stark steigenden COVID-19-Infektionszahlen bundesweit für alle Bundesländer – erstmals also nicht nur regional begrenzt. Betroffen sind die Bereiche häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Soziotherapie, Hilfsmittel, Heilmittel (ärztlich und zahnärztlich) sowie Krankenfahrten/-transporte (lediglich § 11 Abs. 1 Nr. 2 KT-RL); die Sonderregelungen zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und zur Genehmigungsfreiheit von Transporten für COVID-Erkrankte galten bereits bundesweit. Die Regelungen treten mit Wirkung zum 2. November 2020 in Kraft und sind zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet, wobei eine Verlängerung je nach Infektionsgeschehen möglich bleibt. Wegen der Eilbedürftigkeit erfolgte nur ein verkürztes schriftliches Stellungnahmeverfahren mit den Bundesländern (sechs Länder stimmten übereinstimmend zu); auf eine mündliche Anhörung wurde verzichtet.
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