COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal

20. November 2020QualitätssicherungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. November 2020 beschlossen, in mehreren Qualitätssicherungsrichtlinien und -beschlüssen eine Frist zu verlängern. Diese Frist betrifft Ausnahmen von den Mindestanforderungen an das Pflegepersonal, die im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden. Die Verlängerung betrifft Richtlinien zu Früh- und Reifgeborenen, Herzklappeninterventionen, Bauchaortenaneurysmen, Kinderherzchirurgie, Kinderonkologie und Stammzelltransplantationen. Die ursprüngliche Frist (30. Juni oder 31. Mai 2020) wird auf den 31. März 2021 verschoben. Die Änderungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. November 2020 eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), der Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL), der Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL), der Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) sowie der Beschlüsse zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom und der allogenen Stammzelltransplantation mit In-vitro-Aufbereitung bei akuter lymphatischer Leukämie und akuter myeloischer Leukämie bei Erwachsenen beschlossen.

Die Änderungen reagieren auf die Belastungen der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie. In den genannten Richtlinien und Beschlüssen sind Mindestvorgaben zum Pflegepersonal festgelegt. Aufgrund der Pandemie kann es zu Personalengpässen durch erhöhte Patientenzahlen oder krankheitsbedingten Ausfall von Pflegepersonal (inklusive Quarantäne) kommen, wodurch Krankenhäuser die personellen Anforderungen nicht erfüllen können, aber dennoch Patienten behandeln müssen, da Behandlungsaufschub oder Verlegung nicht möglich oder medizinisch nicht vertretbar sind.

Der Beschluss regelt befristet bis zum 31. März 2021 Ausnahmetatbestände, die es Krankenhäusern ermöglichen, Patienten auch bei Nichterfüllung bestimmter Personalanforderungen zu behandeln. Eine Verlängerung wird bei Bedarf spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist geprüft. Die Verpflichtung zur fachlich gebotenen Qualität der Leistungen nach § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bleibt bestehen. Die zulässige Abweichung von Mindestanforderungen aufgrund eines Ausnahmetatbestandes löst keine Anzeigepflicht im Rahmen der Nachweisverfahren aus.

Es entstehen durch den Beschluss keine neuen Bürokratiekosten. Das Plenum beschloss die Änderungen aufgrund von Eilbedürftigkeit ohne vorherige Beratungen im Unterausschuss unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats.

Die Patientenvertretung enthielt sich, die Ländervertretung trug den Beschluss mit, und die beteiligten Organisationen äußerten keine Bedenken.

Kernpunkte:

  • Entscheidung: Befristete Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal in diversen QS-Richtlinien und -Beschlüssen aufgrund COVID-19 Pandemie.
  • Richtlinien/Beschlüsse: QFR-RL, MHI-RL, QBAA-RL, KiHe-RL, KiOn-RL, QS-Maßnahmen allogene Stammzelltransplantation bei Multiplem Myelom und akuter Leukämie.
  • Begründung: COVID-19 Pandemiebedingte Personalengpässe in Krankenhäusern.
  • Geltungsdauer der Ausnahme: Bis zum 31. März 2021.
  • Qualitätsverpflichtung: Bleibt gemäß § 135a Absatz 1 Satz 2 SGB V bestehen.
  • Bürokratiekosten: Keine neuen Bürokratiekosten.
  • Verfahren: Eilbeschluss im Plenum ohne vorherige Beratung im Unterausschuss, Beteiligung relevanter Organisationen.
  • Datum des Beschlusses: 20. November 2020.
  • Stellungnahmen: Patientenvertretung Enthaltung, Ländervertretung Zustimmung, keine Bedenken von PKV, BÄK, Deutscher Pflegerat.

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Beschluss-ID: 4554