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Psychotherapie-Richtlinie: Förderung der Gruppentherapie, Vereinfachungen im Gutachterverfahren und weitere Änderungen

20. November 2020Psychotherapie und psychiatrische VersorgungPsychotherapie und psychiatrische VersorgungIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 20. November 2020 die Psychotherapie-Richtlinie geändert, um § 92 Absatz 6a SGB V umzusetzen. Kernziele sind die Förderung der Gruppentherapie – insbesondere durch die Einführung einer neuen „Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung“ – sowie Vereinfachungen im Gutachterverfahren, das künftig nur noch bei bestimmten Antragsarten erforderlich ist.

Die im Beschluss geänderten Paragraphen im Einzelnen:

  • § 1 (Absatz 1 Satz 4, Absätze 2 und 3, neuer Absatz 9) – Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung nach § 11a wird in den Anwendungsbereich aufgenommen; Verweise aktualisiert; neu geregelt wird zudem, dass digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA nach § 33a SGB V) unterstützend eingesetzt werden können.
  • § 11 (Absatz 5 Satz 3, Absatz 7, Absatz 12) – Bestehende Verweise werden um den neuen § 11a ergänzt; die psychotherapeutische Sprechstunde bezieht die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ausdrücklich ein.
  • § 11a (neu eingefügt) – Einführung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung: ein strukturiertes Gruppenangebot zur Vorbereitung auf eine ambulante Psychotherapie (Abbau von Hemmschwellen, Motivationsaufbau), bis zu viermal je Krankheitsfall à 100 Minuten (max. 400 Minuten; bei Kindern/Jugendlichen mit Bezugspersonen bis 500 Minuten), anzeige-, antrags- und genehmigungsfrei, keine Anrechnung auf Therapiekontingente, Gruppengröße 3 bis 9 Personen.
  • § 12 (Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4, neuer Absatz 6) – Probatorische Sitzungen gelten künftig auch für die Anwendungsformen; ihre Dauer beträgt im Einzelsetting 50 Minuten, im Gruppensetting 100 Minuten; mindestens eine Sitzung muss im Einzelsetting erfolgen; nach Krankenhausbehandlung können probatorische Sitzungen frühzeitig in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden.
  • § 21 Absatz 1 Nummer 2 – Gruppentherapie kann ab sechs Patientinnen/Patienten gemeinsam durch zwei Therapeutinnen/Therapeuten mit jeweils fest zugeordneten Bezugspatientinnen/-patienten durchgeführt werden; dann ist eine Gruppengröße bis maximal 14 zulässig.
  • § 22 Absatz 3 (Neufassung) – Ein Wechsel des Behandlungssettings während einer laufenden Psychotherapie ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig; ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag ist nur noch bei Langzeittherapie mit Wechsel in eine Einzeltherapie oder eine Kombination mit überwiegender Einzeltherapie erforderlich.
  • § 28 (neuer Absatz 7, Umnummerierung der Folgeabsätze) – Gruppentherapie kann auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl erbracht werden.
  • § 29 (Nummer 3, Nummer 4 Satz 1) – Das Gutachterverfahren muss bei Anträgen auf Einzeltherapie bzw. Kombinationsbehandlungen mit überwiegender Einzeltherapie eingeleitet werden; die entsprechende Pflicht bei Umwandlungsanträgen wird auf diese Konstellationen beschränkt.
  • § 30 (Satz 3) – Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben; im neuen Satz 3 wird der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt.
  • § 34 (Absatz 2 Satz 1, Absatz 4) – Anpassung eines Verweises auf § 30; Aktualisierung von Verweisen.
  • § 35 (Satz 1, neue Sätze 3 und 4) – Im Bericht an die Gutachterin/den Gutachter sind Anträge auf Langzeittherapie als Einzeltherapie oder als Kombination mit überwiegender Einzeltherapie zu begründen; auf Anforderung der Krankenkasse gilt dies im Einzelfall auch für übrige Anwendungsformen und die Kurzzeittherapie; Verweise aktualisiert.
  • § 36 Absatz 3 Nummer 2 – Aktualisierung von Verweisen.
  • § 42 Absatz 3 – Korrektur eines Verweises („Absatz 2“ → „Absatz 1“).
  • § 43 (neu angefügt) – Evaluationsvorbehalt: Der G-BA überprüft innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten die Auswirkungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung auf die Inanspruchnahme von Leistungen im Einzel- und Gruppensetting.

Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der G-BA-Beschluss vom 20. November 2020 ändert die Psychotherapie-Richtlinie zur Umsetzung von § 92 Abs. 6a SGB V mit dem Ziel, die Gruppentherapie weiter zu fördern und das Gutachterverfahren zu vereinfachen. Zentrale Neuerungen sind die niedrigschwellige, anzeige- und antragsfreie „Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“ (bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten je Krankheitsfall, ohne Konsiliarbericht und ohne Anrechnung auf Therapiekontingente), die Zulässigkeit probatorischer Sitzungen im Gruppensetting sowie deren frühzeitige Durchführung in Krankenhaus-Räumen zur Sicherstellung der ambulanten Anschlussversorgung. Zudem dürfen Gruppentherapien künftig von zwei Therapeutinnen/Therapeuten gemeinsam erbracht werden (6–14 Patienten), Gruppensitzungen können flexibel auf 50 Minuten verkürzt werden, und Anträge auf (überwiegende) Gruppentherapie – auch im Rahmen der Langzeittherapie – unterliegen nicht mehr der regelhaften Begutachtung. Betroffen sind Patientinnen und Patienten mit psychotherapeutischem Behandlungsbedarf (einschließlich Kinder, Jugendliche und Menschen mit geistiger Behinderung); die am 18. Februar 2021 in Kraft getretenen Regelungen werden innerhalb von fünf Jahren evaluiert.

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 4564