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Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern: Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten

20. November 2020BedarfsplanungKrankenhäuserIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 20. November 2020 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V“ (Fassung vom 15. Mai 2020). Ziel ist die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten: Der ursprünglich nur für den ersten Lockdown geltende Ausnahmezeitraum (1. April bis 30. Juni 2020) wird um den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. März 2021 ergänzt, sodass Krankenhäuser auch während der zweiten COVID-19-Welle erneut von den jeweiligen Anforderungen abweichen können. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. November 2020 in Kraft.

Geänderte Paragraphen (alle in den Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern):

  • § 15 Satz 3 – Nach der Angabe „1. April bis 30. Juni 2020“ wird die Angabe „sowie vom 1. November 2020 bis 31. März 2021“ eingefügt. Damit gilt die dort geregelte, zeitlich befristete Ausnahme von der Anforderung der Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten auch in der zweiten Pandemiewelle.

  • § 20 Satz 3 – Entsprechende Ergänzung desselben zusätzlichen Ausnahmezeitraums („sowie vom 1. November 2020 bis 31. März 2021“) nach der Angabe „1. April bis 30. Juni 2020“, sodass auch diese pandemiebedingte Ausnahme zur Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten verlängert wird.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Der G-BA hat am 20. November 2020 eine Ausnahmeregelung zu den Regelungen zum gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Abs. 4 SGB V) beschlossen. Wegen der konzentrierten Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch beatmungspflichtige COVID-19-Patienten wird die zeitliche Vorgabe zur Aufnahmebereitschaft – Aufnahme auf die Intensivstation innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme – für die Hochphase der Pandemie ausgesetzt. Betroffen sind Krankenhäuser der erweiterten und umfassenden Notfallversorgung mit Intensivstationen (mindestens 10 bzw. 20 Betten) sowie deren beatmungspflichtige Intensivpatienten; ein finanzieller Nachteil für die Kliniken bei Nichterfüllbarkeit der Frist soll so vermieden werden. Aufgrund der pandemiebedingten Dringlichkeit wurde ein verkürztes Stellungnahmeverfahren durchgeführt, das keine Änderungsbedarfe ergab.

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Beschluss-ID: 4565