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Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie: Einführung eines Screenings auf Hepatitis-B- und auf Hepatitis-C-Virusinfektion

20. November 2020MethodenbewertungErwachsenenpräventionIn Kraft

Zusammenfassung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. November 2020 beschlossen, die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie zu ändern, um ein einmaliges Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektionen einzuführen. Ziel ist die Früherkennung dieser Infektionen, um Betroffene einer gezielten Behandlung zuzuführen und die Ausbildung von Leberschäden und weiteren Folgeschäden zu verhindern. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die im Beschluss geänderten bzw. neu eingefügten Paragraphen:

  • § 2 (Abschnitt II. Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen) – redaktionelle Anpassung: Die Wörter „dem Alter von 65 Jahren“ werden durch die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ ersetzt.
  • § 1 (neu, Abschnitt III. Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion) – regelt das Ziel des Screenings: Früherkennung einer Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion zur Einleitung einer gezielten Behandlung und Verhinderung von Leber- und Folgeschäden.
  • § 2 (neu, Abschnitt III) – Anspruchsberechtigung: Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung einmalig Anspruch auf ein Screening auf Hepatitis-B-Virusinfektion und einmalig auf ein Screening auf Hepatitis-C-Virusinfektion.
  • § 3 (neu, Abschnitt III) – Aufklärung: Information der Anspruchsberechtigten über Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion im Zusammenhang mit dem Screening.
  • § 4 (neu, Abschnitt III) – Untersuchungsmethode: Hepatitis-B-Screening mittels Blutuntersuchung auf HBs-Ag, bei reaktivem Ergebnis anschließend Untersuchung auf HBV-DNA aus derselben Blutentnahme; Hepatitis-C-Screening mittels Untersuchung auf HCV-Antikörper, bei reaktivem Ergebnis anschließend Untersuchung auf HCV-RNA aus derselben Blutentnahme.
  • § 5 (neu, Abschnitt III) – Qualitätssicherung: Entsprechende Geltung von Abschnitt B Kapitel I § 5; die Laboruntersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten mit Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor (Fassung vom 1. April 2018) durchgeführt werden.
  • § 6 (neu, Abschnitt III) – Evaluation: Das Screening wird im Rahmen der beabsichtigten Evaluation der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung nach Abschnitt B Kapitel I § 6 evaluiert.
  • § 7 (neu, Abschnitt III) – Übergangsregelung: Versicherte ab 35 Jahren, die in den drei Jahren vor dem 12. Februar 2021 bereits eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen haben, können ihren jeweils einmaligen Screening-Anspruch bis zum Entstehen ihres nächsten Anspruchs auf eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung abweichend von § 2 unabhängig davon geltend machen.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss vom 20. November 2020 ändert der G-BA die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie und führt ein einmaliges, allgemeines Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektionen ein, das allen gesetzlich Versicherten ab Vollendung des 35. Lebensjahres im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung zusteht. Ziel ist die Früherkennung bislang unerkannter Infektionen, um Leberschäden wie Zirrhose oder Leberzellkarzinom durch frühzeitige Behandlung zu verhindern – obwohl das Nutzen-Schaden-Verhältnis laut IQWiG mangels direkter Evidenz unklar ist, hält der G-BA die Argumente aus internationalen Leitlinien für plausibel. Eine Übergangsregelung ermöglicht Versicherten, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten bereits eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen haben, den Anspruch unabhängig davon geltend zu machen. Der Beschluss trat am 12. Februar 2021 in Kraft; die Screenings sollen im Rahmen der geplanten Evaluation der Gesundheitsuntersuchung weiter bewertet werden.

KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr

Beschluss-ID: 4566