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Chroniker-Richtlinie (Ausnahmen für die Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen)

19. Juli 2007In Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V und benennt sie zugleich in „Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie)“ um. Ziel der Änderung ist die Schaffung von Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für schwerwiegend chronisch Erkrankte. Die Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Geänderte Paragraphen:

  • § 1 Abs. 1 – Zwei Änderungen: a) Nach den Wörtern „chronische Krankheiten“ werden die Wörter „und Ausnahmen“ eingefügt; b) die Angabe „Satz 4“ wird durch die Angabe „Sätze 5 und 10“ ersetzt.
  • § 4 – Neufassung mit dem neuen Inhalt „Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen“: Untersuchungen gelten als regelmäßig in Anspruch genommen, wenn Versicherte (weibliche Jahrgänge ab 1. April 1987, männliche ab 1. April 1962) eine ärztliche Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung im Präventionspass nachweisen. Erfasst sind zunächst das Mammographie-Screening, die Darmkrebsfrüherkennung und die Früherkennung des Zervix-Karzinoms; ausgenommen sind u. a. Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen sowie bereits an der zu untersuchenden Erkrankung Leidende. Die Auswirkungen sollen am Beispiel des Zervix-Karzinoms wissenschaftlich evaluiert werden.
  • § 5 – Wird aufgehoben.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss des G-BA vom 19. Juli 2007 regelt Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für schwerwiegend chronisch Erkrankte, damit diese die reduzierte Zuzahlungs-Belastungsgrenze von 1 % nicht verlieren. Statt einer zwingenden Teilnahme an allen Früherkennungen genügt künftig eine durch ein Merkblatt gestützte Beratung über Chancen und Risiken der Untersuchungen mit belegtem Nutzen (Zervixkarzinom-, Darmkrebs- und Brustkrebsfrüherkennung/Mammographie-Screening), die innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen des Anspruchsalters zu erfolgen und über einen Präventionspass nachzuweisen ist. Die Regelung gilt für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche bzw. nach dem 1. April 1962 geborene männliche Versicherte; ausgenommen sind u. a. Personen mit schwerwiegender psychischer Erkrankung nach § 37a SGB V. Für weitere Früherkennungsuntersuchungen wird mangels Datenlage keine Beratungspflicht empfohlen; die Auswirkungen der Regelung sollen am Beispiel der Zervixkarzinomfrüherkennung evaluiert werden – die Stellungnahme der Bundesärztekammer floss weitgehend ein („zwingende Beratung“ wurde zu „Beratung“ abgeschwächt).

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Verknüpfte Richtlinien

Beschluss-ID: 458