Zentrums-Regelungen: Änderungen in den Paragraphen 3 und 5 sowie in den Anlagen 6, 7, 8 und 9
Zusammenfassung
Zusammenfassung des G-BA-Beschlusses vom 20.11.2020
Mit diesem Beschluss ändert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die „Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V“ (Zentrums-Regelungen). Kernpunkte sind die Neufassung der Qualitätsanforderungen für neurovaskuläre Zentren und Lungenzentren, eine Flexibilisierung bei den Mindestfallzahlen (Verwendung der Fallzahlen aus 2019 für das Jahr 2021), Verschiebungen von Stichtagen sowie redaktionelle Korrekturen.
Geänderte Paragraphen im Einzelnen
Stammtext der Regelungen
- § 3 Absatz 7 Satz 1 – Das Wort „Anlage“ wird durch die Wörter „Anlagen 1 bis 5 sowie innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten von Qualitätsanforderungen des G-BA in den weiteren Anlagen“ ersetzt.
- § 5 Absatz 5 – Einfügung eines neuen Satzes 3: Abweichend von Satz 2 können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Jahr 2021 die Fallzahlen aus dem Jahr 2019 zugrunde gelegt werden; der bisherige Satz 3 wird Satz 4; neuer Satz 5: Satz 4 gilt nicht für Aufgaben im Jahr 2020, sofern die Mindestfallzahlen dieses Jahres niedriger als im Jahr 2019 ausgefallen sind.
Anlage 3
- § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) – Neufassung: Vorhaltung von mindestens drei Handchirurgen (Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirurgen mit Zusatzweiterbildung Handchirurgie oder Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie), von denen jederzeit ein Handchirurg innerhalb von 30 Minuten am Standort verfügbar sein muss.
- § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d) – Klarstellung, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Handchirurgie auch die aktive Datenlieferung an das Register umfasst.
Anlage 6 (neurovaskuläre Zentren)
- Überschrift – Streichung des Wortes „Schlaganfallzentren“ einschließlich des folgenden Schrägstrichs.
- § 1 – Vollständige Neufassung der Qualitätsanforderungen: strukturelle/personelle Anforderungen (Vorhaltung von Neurologie, Neurochirurgie, Gefäßchirurgie und Kardiologie; rund um die Uhr verfügbare Neuroradiologie mit mechanischer Rekanalisation und Schnittbilddiagnostik; Intensivstation; Stroke Unit mit mindestens 8 Monitorbetten), Qualitätsmanagement (PDCA-Zyklus, jährlicher öffentlich zugänglicher Bericht), Forschung und Registerbeteiligung (Register nach Anforderungen der AGDSR), Kooperation mit einer neurovaskulär spezialisierten Rehaeinrichtung sowie Mindestfallzahlen (jährlich mindestens 1.000 Fälle mit Hirninfarkt, TIA oder Blutungen; je mindestens 50 Stentings hirnversorgender Arterien, 80 Aneurysma-Ausschaltungen davon 25 mikrochirurgische Clippings, 50 operative Eingriffe an hirnversorgenden Arterien und 100 mechanische Thrombektomien).
Anlage 7 (Lungenzentren)
- § 1 – Vollständige Neufassung der Qualitätsanforderungen: u. a. Fachabteilung Pneumologie, Prüfarztqualifikation nach AMG, feste Patientenanlaufstelle, Weaning-Einheit (mindestens 6 Intensivbetten, 8 Betten für nicht-invasive Beatmung, zwei Atmungstherapeuten; ab 2021 mindestens 40, ab 2022 mindestens 100 Patienten mit prolongiertem Weaning inkl. vollständiger Registerdokumentation), Sicherstellung der pädiatrischen Notfallversorgung, Mindestfallzahlen (jährlich mindestens 1.300 stationäre Fälle; alternativ 1.500 Fälle bei mindestens 200 Bronchialkarzinom-Primärfällen und Thoraxchirurgie-Versorgung) sowie mindestens eine von drei Spezialisierungen (COPD/Lungenemphysem, interstitielle Lungenerkrankungen, seltene Infektionskrankheiten der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose).
- § 2 Nummer 5 – Anfügung der Buchstaben h) (Nennung der wissenschaftlichen Publikationen des Zentrums) und i) (Nennung der klinischen Studien, an denen das Zentrum teilnimmt).
- § 2 Nummer 8 – Neu angefügt: Sofern Kinder im Zentrum behandelt werden, Implementierung eines Transitionskonzepts zum geplanten Übergang von der Kinder- in die Erwachsenenmedizin.
Anlagen 8 und 9
- Anlage 8, § 1 Sätze 3 und 4 – Die Jahresangabe wird jeweils von „2020“ auf „2021“ verschoben.
- Anlage 9, § 1 Sätze 3 und 4 – Die Jahresangabe wird jeweils von „2020“ auf „2021“ verschoben.
Redaktionelle Änderungen in den Anlagen 1 bis 10
- Anlage 1 § 2 Nr. 4 Satz 3 Buchst. c; Anlage 2 § 2 Nr. 3 Satz 3 Buchst. e; Anlage 3 § 2 Nr. 3 Satz 3 Buchst. d; Anlage 4 § 2 Nr. 4 Satz 3 Buchst. e; Anlage 5 § 2 Nr. 4 Satz 3 Buchst. e; Anlage 6 § 2 Nr. 5 Satz 3 Buchst. e; Anlage 7 § 2 Nr. 5 Satz 3 Buchst. e; Anlage 8 § 2 Nr. 5 Satz 3 Buchst. e; Anlage 9 § 2 Nr. 5 Satz 3 Buchst. e; Anlage 10 § 2 Nr. 5 Satz 3 Buchst. d – jeweils Ersetzung des Schrägstrichs „/“ durch das Wort „und“.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft (BAnz AT 17.12.2020 B8). Die Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit dem Beschluss vom 20. November 2020 legt der G-BA erstmals bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen für die besonderen Aufgaben von neurovaskulären Zentren (Anlage 6) und Lungenzentren (Anlage 7) fest, die zuvor nach landesspezifischen Krankenhausplan-Regelungen agierten, um deren Rolle als Kompetenz-, Koordinations- und Mentorenzentren für andere Krankenhäuser abzusichern. Betroffen sind vor allem Patientinnen und Patienten mit komplexen neurovaskulären Erkrankungen (z. B. Schlaganfall) sowie schweren oder seltenen Lungenerkrankungen – insbesondere prolongiert beatmete (Weaning-)Patienten, COPD, interstitielle Lungenerkrankungen und seltene Infektionen wie Tuberkulose. Wesentliche Änderungen sind detaillierte strukturelle, personelle und forschungsbezogene Vorgaben samt Mindestfallzahlen (u. a. 1.000 neurovaskuläre Fälle bzw. 100 Thrombektomien; 1.300 Lungenerkrankungs- bzw. 100 Weaning-Fälle jährlich), die verpflichtende Registerbeteiligung (z. B. ADSR, WeanNet) sowie pandemiebedingte Erleichterungen wie der Rückgriff auf Fallzahlen von 2019 statt 2020 und eine sechsmonatige Übergangsfrist. Ergänzend werden Anforderungen an Traumazentren präzisiert (mindestens drei Fachärztinnen/-ärzte für Handchirurgie, Datenlieferung ans Hand-Trauma-Register), während für nephrologische und kinderonkologische Zentren (Anlagen 8 und 9) die Landesregelungen fortgelten und eine G-BA-Prüfung erst bis Ende 2021 erfolgt.
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