COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Zusammenfassung
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 3. Dezember 2020 ändert neun Richtlinien und Regelungen im Bereich der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Zusammenfassend lassen sich die wichtigsten Änderungen wie folgt darstellen:
- DeQS-RL (datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung): Die vierteljährlichen Datenlieferungen für die Erfassungsjahre 2020 und 2021 werden ausgesetzt. Die jährliche Datenübermittlungspflicht zum 15. März des Folgejahres bleibt jedoch bestehen.
- QFR-RL (Qualitätssicherung Früh- und Reifgeborene): Die Ausnahmen für Dokumentationspflichten werden erweitert um Fälle von "höchster Patientenauslastung" und "Nothilfe". Bestimmte Dokumentationsvorgaben sind bis zum 31. März 2021 ausgesetzt.
- MD-QK-RL (MD-Qualitätskontrolle): Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes in Krankenhäusern werden im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 ausgesetzt.
- FKH-R (Fortbildung im Krankenhaus): Die Frist für Fortbildungsmaßnahmen im Krankenhaus wird von neun auf zwölf Monate verlängert.
- QP-RL-Z (Qualitätsprüfung vertragszahnärztliche Versorgung): Die Fristen für die Berichterstattung zur vertragszahnärztlichen Qualitätsprüfung werden für die Kalenderjahre 2020 und 2021 verschoben.
- MHI-RL (minimalinvasive Herzklappeninterventionen), QBAA-RL (Bauchaortenaneurysma), KiHe-RL (Kinderherzchirurgie), KiOn-RL (Kinderonkologie): In diesen Richtlinien werden die Ausnahmeregelungen um die Begriffe "höchster Patientenauslastung" und "nothilfebedingten" Situationen ergänzt, zusätzlich zu bereits bestehenden "quarantänebedingten" Ausnahmen.
Gemeinsamer Tenor aller Änderungen ist die Anpassung der Qualitätssicherungsmaßnahmen an die außergewöhnliche Situation durch die COVID-19-Pandemie, insbesondere durch die Gewährung von Ausnahmen und Fristverlängerungen, um die Belastung der Gesundheitseinrichtungen zu reduzieren und die Patientenversorgung sicherzustellen.
Alle Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. Die detaillierten Begründungen sind auf der Webseite des G-BA einsehbar.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. Dezember 2020 Änderungen an verschiedenen Richtlinien beschlossen, um auf die Belastungen der Leistungserbringer durch die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Betroffen sind die:
- Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
- Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
- MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)
- Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus (FKH-R)
- Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z)
- Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
- Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
- Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
- Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
Wesentliche Änderungen:
- DeQS-RL und QFR-RL: Aussetzung von Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten. Die Datenlieferung für das Erfassungsjahr 2020 und 2021 wird für die unterjährigen Quartalslieferungen ausgesetzt, jedoch bleiben die jährlichen Datenlieferungen für 2020 und 2021 bestehen.
- MD-QK-RL: Erneute Aussetzung der Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern vor Ort für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021. Kontrollen für diesen Zeitraum können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
- FKH-R: Verlängerung der Nachweisfrist für Fortbildungen um weitere drei Monate auf insgesamt 12 Monate, wenn die fristgerechte Vorlage aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.
- QP-RL-Z: Verschiebung der Abgabefristen für Berichte gemäß § 6 QP-RL-Z für die Jahre 2020 und 2021 um jeweils ein Quartal.
- QFR-RL, MHI-RL, QBAA-RL, KiHe-RL und KiOn-RL: Erweiterung der Ausnahmetatbestände um "nothilfebedingte" Personalausfälle. Dies soll sicherstellen, dass Krankenhäusern keine Nachteile entstehen, wenn aufgrund von Personalengpässen durch COVID-19 Intensivpflegekräfte von spezialisierten Stationen abgezogen werden müssen und dadurch normative Vorgaben vorübergehend nicht erfüllt werden können.
Begründung:
Die Änderungen sind notwendig, um auf die erneuten und verstärkten Belastungen der Leistungserbringer durch die COVID-19-Pandemie zu reagieren und ihnen Erleichterungen zu verschaffen.
Verfahren:
Der Beschluss wurde aufgrund von Eilbedürftigkeit ohne vorherige Beratungen im Unterausschuss vom Plenum des G-BA gefasst. Patientenvertretung und Ländervertretung tragen den Beschluss mit. Stellungnahmen der relevanten Verbände und Kammern enthielten keine Bedenken.
Kernpunkte:
- Anlass: COVID-19 Pandemiebedingte Belastung der Leistungserbringer
- Gremium: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Datum: 3. Dezember 2020
- Richtlinien: Änderungen in DeQS-RL, QFR-RL, MD-QK-RL, FKH-R, QP-RL-Z, MHI-RL, QBAA-RL, KiHe-RL, KiOn-RL
- Inhalt: Aussetzung/Verlängerung von Fristen, Aussetzung von Kontrollen, Erweiterung von Ausnahmetatbeständen
- Ziel: Entlastung der Leistungserbringer während der COVID-19-Pandemie
- Gültigkeit: Befristete Maßnahmen, Anpassungen bei Bedarf möglich
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