Ermittlung von an der Erprobung beteiligten Medizinprodukteherstellern und Unternehmen, die als Anbieter der zu erprobenden Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben: Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem mittels Thermoablation – Möglichkeit zur Abgabe einer Absichtserklärung zur Beauftragung einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution auf eigene Kosten –
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gibt mit dieser Bekanntmachung vom 17. September 2020 das Verfahren zur Ermittlung der an der Erprobung beteiligten Medizinproduktehersteller und Unternehmen bekannt, die als Anbieter der Bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem mittels Thermoablation ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben. Hintergrund ist die am selben Tag beschlossene und zum 16. Dezember 2020 in Kraft tretende Erprobungs-Richtlinie nach § 137e SGB V, da der Nutzen der Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet.
Gemäß § 137e Absatz 5 Satz 2 SGB V haben die betroffenen Hersteller und Unternehmen das Wahlrecht, ob eine unabhängige wissenschaftliche Institution zur Begleitung und Auswertung der Erprobung vom G-BA auf dessen Kosten beauftragt wird oder ob sie diese Beauftragung selbst und auf eigene Kosten übernehmen möchten. Hierzu werden sie aufgefordert, bis zum 14. Februar 2021 eine entsprechende Absichtserklärung (nach dem bereitgestellten Muster) zusammen mit einer die Erprobung voll umfassenden Vollmacht sowie Unterlagen zum Medizinprodukt (Bezeichnung, Beschreibung, Zweckbestimmung, technische Gebrauchsanweisung) beim G-BA einzureichen. Nach Fristablauf wird der G-BA den gemeldeten Herstellern und Unternehmen bekannt geben, welche weiteren Anbieter eine Bereitschaftserklärung zur Beauftragung auf eigene Kosten abgegeben haben.
KI-generierte Zusammenfassung — Angaben ohne Gewähr