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Festzuschuss-Richtlinie: Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge zum 1. Januar 2021

11. Dezember 2020Zahnärztliche BehandlungZahnersatzIn Kraft

Zusammenfassung

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Der Beschluss des Unterausschusses Zahnärztliche Behandlung vom 11. Dezember 2020 ändert die Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL): Der bisherige Teil B „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ (Beträge gültig ab dem 1. Oktober 2020) wird aufgehoben und durch eine Neufassung ersetzt, deren Beträge ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Gegenstand ist die turnusmäßige Anpassung der Festzuschussbeträge nach § 57 Absatz 1 und 2 SGB V in den Abstaffelungsstufen nach § 55 SGB V – also 60 % (ohne Bonus), 70 % (Bonusstufe 1), 75 % (Bonusstufe 2) und 100 % (Härtefallregelung) – jeweils getrennt ausgewiesen für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen.

Die neue Übersicht deckt sämtliche Befundgruppen der Regelversorgung ab: Kronen und Stiftaufbauten, Brücken bei zahnbegrenzten Lücken (Lückensituationen I und II), herausnehmbarer Zahnersatz bei Restzahnbestand oder zahnlosem Kiefer, Interimslösungen beim Lückengebiss, Wiederherstellung und Erweiterung bestehenden Zahnersatzes sowie implantatgetragene Suprakonstruktionen – ergänzt durch Zuschlagsbefunde und Regelungen zu nicht vollendeten Behandlungen (Teilleistungen).

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Der Beschluss des G-BA vom 11. Dezember 2020 passt die Höhe der Festzuschüsse für Zahnersatz gemäß § 57 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2021 an die Ergebnisse der jährlichen Verhandlungen zwischen KZBV, GKV-Spitzenverband und VDZI an. Betroffen sind gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse für zahnprothetische Regelversorgungen. Der bundeseinheitliche Punktwert für Zahnersatz wurde auf 0,9818 € angehoben (+2,53 % gegenüber dem Vorjahr), ebenso wurden die zahntechnischen BEL II-Bundesmittelpreise um +2,53 % erhöht. Da keine neuen Informationspflichten entstehen, fallen keine Bürokratiekosten an.

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Beschluss-ID: 4602