Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-RL): Erstfassung
Zusammenfassung
Zusammenfassung
Mit diesem Beschluss vom 17. Dezember 2020 erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstfassung der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie). Ziel ist die Regelung der Voraussetzungen für Leistungen zur systematischen Parodontitis-Behandlung in der vertragszahnärztlichen Versorgung zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung. Die Richtlinie tritt zum 01.07.2021 in Kraft.
Folgende Paragraphen werden durch den Beschluss neu festgelegt:
- § 1 (Regelungsgegenstand) – Regelt gemäß §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- § 2 (Grundlagen der Erkrankung und Ziele der Behandlung) – Beschreibt Parodontitis als chronisch entzündliche Erkrankung des Zahnhalteapparats sowie die Behandlungsziele: Abklingen entzündlicher Veränderungen, Vorbeugung von Attachment- und Zahnverlust und langfristige Sicherung des Behandlungserfolgs.
- § 3 (Anamnese, Befund, Diagnose und Dokumentation / Parodontalstatus) – Legt die erforderliche allgemeine und parodontitisspezifische Anamnese (u. a. Risikofaktoren Diabetes mellitus mit HbA1c-Wert und Tabakkonsum), die Dokumentation des klinischen Befunds (Sondierungstiefen/-blutung, Zahnlockerungsgrade, Furkationsbefall, Zahnverlust), aktuelle Röntgenaufnahmen (i. d. R. nicht älter als zwölf Monate) sowie die Diagnosestellung nach der jeweils gültigen Klassifikation der maßgeblichen Fachgesellschaft fest.
- § 4 (Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis) – Definiert die Anzeigestellung: u. a. Parodontitis mit Staging (Stadium I–IV), Ausdehnung (lokalisiert/generalisiert/Molaren-Inzisiven-Muster) und Grading (Grad A–C) sowie Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen und generalisierte gingivale Vergrößerungen, jeweils bei Sondierungstiefe ≥ 4 mm; bei Knochenabbau > 75 % oder Furkationsbefall Grad III mit Lockerungsgrad III ist meist die Zahnentfernung angezeigt.
- § 5 (Begutachtung und Genehmigung) – Macht die Durchführung der systematischen Parodontitistherapie sowie deren Verlängerung von der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse abhängig; Übermittlung per vereinbartem Datensatz, Begutachtungsrecht der Kasse.
- § 6 (Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch) – Regelt das risikospezifische Gespräch zu Therapiealternativen einschließlich der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT), zur Reduktion von Risikofaktoren (z. B. Tabakkonsum, Behandlung von Allgemeinerkrankungen) und zu Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
- § 7 (Konservierend-chirurgische Maßnahmen) – Sieht konservierend-chirurgische Maßnahmen einschließlich des Glättens überstehender Füllungs- und Kronenränder je nach Indikation vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie vor.
- § 8 (Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung) – Ordnet im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie eine Mundhygieneunterweisung an (Aufklärung, Bestimmung des Entzündungszustands, Plaque-Anfärbung, individuelle Instruktion und praktische Anleitung).
- § 9 (Antiinfektiöse Therapie / geschlossenes Vorgehen) – Regelt die Beseitigung der entzündlichen Prozesse im geschlossenen Vorgehen, möglichst innerhalb von vier Wochen, mit Entfernung supragingivaler und klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge bei Taschen ≥ 4 mm.
- § 10 (Adjuvante Antibiotikatherapie) – Ermöglicht bei besonders schweren Formen mit raschem Attachmentverlust die Verordnung systemischer Antibiotika; mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie sind nicht Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- § 11 (Befundevaluation) – Legt die erste Evaluation der parodontalen Befunde drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie fest, mit identischem Dokumentationsumfang wie beim Ausgangsbefund.
- § 12 (Chirurgische Therapie / offenes Vorgehen) – Regelt die Prüfung eines zusätzlichen offenen Vorgehens, insbesondere bei Sondierungstiefe ≥ 6 mm nach der Evaluation, mit strenger Indikation im Frontzahnbereich aus ästhetischen Gründen; Entscheidung durch die Vertragszahnärztin/den Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung und Kenntnisgabe an die Krankenkasse; erneute Evaluation drei bis sechs Monate danach.
- § 13 (Unterstützende Parodontitistherapie / UPT) – Regelt Beginn der UPT drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens, ihren Leistungsumfang (Mundhygienekontrolle, Reinigung, subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefe ≥ 4 mm mit Blutung bzw. ≥ 5 mm), die regelmäßige Erbringung zunächst für zwei Jahre mit Frequenz nach Grading (Grad A: jährlich, Grad B: halbjährlich, Grad C: vierteljährlich) sowie die genehmigungspflichtige Verlängerung, in der Regel maximal sechs Monate.
- § 14 (Evaluation) – Beauftragt den G-BA, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der Evaluation der Richtlinie zu beauftragen, einschließlich Inanspruchnahme, Wirkungen und Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Absatz 4.
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Zusammenfassung der Tragenden Gründe
Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 erlässt der G-BA die Erstfassung der PAR-Richtlinie, die die systematische Behandlung von Parodontitis aus der Behandlungsrichtlinie in eine eigenständige Richtlinie überführt und damit ein Methodenbewertungsverfahren (auf Antrag der Patientenvertretung von 2013) umsetzt. Betroffen sind Versicherte mit behandlungsbedürftiger Parodontitis (Sondierungstiefe ≥ 4 mm), einschließlich parodontaler Manifestationen systemischer Erkrankungen und generalisierter gingivaler Vergrößerungen; die Behandlung umfasst die gesamte Strecke vom Parodontalstatus über antiinfektiöse Therapie bis zur Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT). Wesentliche Änderungen sind die Implementierung der aktuellen internationalen Klassifikation von 2018 mit Staging- und Grading-Ansatz, die erstmalige Anerkennung des Nutzens der UPT als strukturierte Nachsorge über zwei Jahre (Frequenz abhängig vom Erkrankungsgrad A–C, Verlängerung genehmigungspflichtig) sowie die Einführung einer patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung. Zudem werden mikrobiologische Diagnostik und lokale Antibiotikatherapie nun abschließend aus der vertragszahnärztlichen Versorgung ausgeschlossen, das offene chirurgische Vorgehen vor dem geschlossenen Vorgehen gestrichen und die Gültigkeit von Röntgenaufnahmen von sechs auf zwölf Monate verlängert; die Richtlinie tritt zum 01.07.2021 in Kraft.
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