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Geschäftsordnung: Änderung der Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V – PAR-Richtlinie

17. Dezember 2020GeschäftsordnungIn Kraft

Zusammenfassung

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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ändert der Gemeinsame Bundesausschuss seine Geschäftsordnung (GO) – konkret die Anlage I zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Absatz 2a Satz 3 SGB V. Ziel der Änderung ist die Zuordnung der neu geschaffenen PAR-Richtlinie zu einem stimmberechtigten Mitglied des G-BA.

Geänderte Stellen:

  • Anlage I der GO (Tabelle der Stimmrechtszuordnungen) – Nach Zeile 78 wird eine neue Zeile 79 eingefügt: Die PAR-Richtlinie (Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen) wird der KZBV (Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) zugeordnet.
  • Inkrafttreten: Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2020 in Kraft.

Die zugehörigen Tragenden Gründe werden auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

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Zusammenfassung der Tragenden Gründe

Zusammenfassung:

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ändert der G-BA die Anlage I seiner Geschäftsordnung zur Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V für die neu geschaffene PAR-Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen. Die alleinigen Stimmrechte als Leistungserbringervertretung werden der KZBV zugewiesen, da die Diagnostik und Therapie von Parodontalerkrankungen ausschließlich der vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen sind und die Richtlinie eine normative Weiterentwicklung der bisherigen Behandlungsrichtlinie darstellt. Betroffen sind Patienten mit Parodontitis bzw. Parodontalerkrankungen innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung; neue Bürokratiekosten entstehen nicht. Der Beschluss wurde im Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung einvernehmlich vorbereitet und von der Patientenvertretung mitgetragen.

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Beschluss-ID: 4633